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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Februar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Charlottenburg, Beschluss vom 05.01.2010, Az. 234 C 1010/09
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Das AG Charlottenburg hat entschieden, dass ein Fotograf keinen Anspruch auf Urhebernennung bezüglich eines seiner Bilder hat, wenn dieses Bild über Jahre hinweg mit seiner Kenntnis und ohne Urhebernennung im Internet zum Download bereit gehalten wurde. Damit habe der Fotograf stillschweigend seine Einwilligung in die Nutzung des Fotos erteilt. Der Antragsgegner, der die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigerte, hatte das streitgegenständliche Foto von einer Webseite heruntergeladen, wo es über einen Zeitraum von 11 Jahren ohne Urheberrechtshinweise zum Download angeboten wurde. Davon hatte die Antragstellerin auch Kenntnis, ohne etwas dagegen unternommen zu haben. Dadurch wurde das Foto innerhalb dieses Zeitraums zu einem der meistveröffentlichten Fotos der darauf abgebildeten Politikerin. Durch dieses Verhalten habe die Antragstellerin eine stillschweigende Einwilligung erteilt, die die Widerrechtlichkeit der Verbreitung des Fotos ohne Urhebernennung entfallen lasse.

  • veröffentlicht am 22. Januar 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 26.03.2009, Az. 4 U 219/08
    §§ 823 Abs. 1, 831, 1004 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass Werbeanrufe und Werbefaxe ohne Einwilligung des Empfängers unzulässig sind, auch wenn diese auf Empfehlung eines Dritten erfolgen. Die Aussage eines Dritten, dass der Empfänger an dem Werbeangebot interessiert sein könnte, ersetze nicht das Einverständnis des Betroffenen. Der Werbende dürfe sich auf eine solche Aussage nicht verlassen bzw. habe das Risiko zu tragen, wenn tatsächlich keine Einwilligung des Werbeempfängers vorliegen. Dies gelte auch für Anrufe, die – jedenfalls zunächst – mit einem Thema von hohem öffentlichen Interesse befasst seien, dann aber im Kern die Andienung entgeltlicher Anzeigen zum Gegenstand haben. Dass der Anruf zunächst lediglich dazu dienen solle, herauszufinden, ob seitens des Empfängers überhaupt Interesse an dem Thema bestehe, sei unerheblich. Die Belästigung erfolge bereits durch den Anruf selbst. Auf den Inhalt des Gespräches komme es nicht an.

  • veröffentlicht am 14. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 10.12.2009, Az. I ZR 201/07
    § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (a.F.)

    Der BGH hat entschieden, dass auch im B2B-Bereich zwischen gewerblich Handelnden die Zusendung unerwünschter E-Mail-Werbung gegen das UWG verstößt. Im streitigen Fall hatte ein Kfz-Händler einem anderen ohne dessen Bitte oder Zustimmung sein aktuelles Angebot übersandt. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass für die Versendung von E-Mail-Werbung ein nur mutmaßliches Einverständnis des Empfängers nicht ausreiche. Dieses müsse ausdrücklich oder konkludent, jedenfalls aber eindeutig erfolgen. Die Angabe einer E-Mail-Adresse auf einer Internetseite, die sich an Kunden richte und auf die Veräußerung von Waren abziele, sei keine konkludente Einwilligung in den Erhalt von Werbung anderer Händler. Eine unzumutbare Belästigung habe somit vorgelegen, insbesondere, da der Gesetzgeber nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, für Gewerbetreibende ein geringeres Schutzniveau festzulegen. Der Streitwert für die Revision wurde auf 25.000 EUR festgelegt.

  • veröffentlicht am 5. Januar 2010

    AG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2009, Az. 48 C 1911/09
    §§ 242, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB; 34 BDSG

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass die Zusendung von unverlangter E-Mail-Werbung an Geschäftsleute einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen kann. Durch das Sichten und Aussortieren unerwünschter E-Mails werde Zeit und Arbeitskraft gebunden. Darüber hinaus trage der Versender von E-Mail-Werbung die Beweislast, dass die Versendung von einer vorherigen Zustimmung des Empfängers gedeckt gewesen sei. Dabei sei die Verwendung des so genannten „Confirmed Opt-in“-Verfahrens nicht ausreichend. Bei diesem Verfahren werde grundsätzlich ein Passus wie „haben Sie … nicht bestellt und diese E-Mail irrtümlich erhalten? Dann klicken Sie bitte hier, um aus dem …-Verteiler gelöscht zu werden.“ verwendet. Dies schließe jedoch nicht aus, dass die betreffende E-Mail ohne Einverständnis des Empfängers verwendet werde, da der Empfänger zunächst selbst aktiv werden müsse, um eine Überflutung seines E-Mail-Postfachs zu verhindern. Eine gesicherte Einwilligung könne nur durch die Verwendung des so genannten „Double Opt-in“-Verfahrens gewährleistet werden. Bei diesem Verfahren müsse nach Anmeldung einer E-Mail-Adresse auf eine Begrüßungs-E-Mail des Versenders eine weitere Bestätigung erfolgen. Untätigbleiben des Empfängers gilt als Ablehnung. Den Streitwert für unverlangte, rechtswidrige E-Mail-Werbung setzte das Gericht mit 3.500 EUR fest und ordnet sich damit im „günstigen Mittelfeld“ ein (Link: Streitwerte).

  • veröffentlicht am 4. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil v. 20.12.2008, Az. 312 O 362/08
    §§ 27, 28 Abs. 1 Nr. 2, 35 Abs. Nr. 3
    BDSG, § 7 Abs. 2 Nr. 2, 11 Abs. 4 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Unternehmen die Einwilligung eines Kunden in Werbezuschriften speichern darf, um die Einwilligung beweisen zu können. Eine solche Speicherung verstößt nicht gegen das Datenschutzrecht. Die Beklagte sei nach Auffassung der Kammer aber auch nach den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht gehindert gewesen, den Nachweis einer Einwilligungserklärung aufzubewahren. Gemäß §§ 27, 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sei das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig „1. wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient oder 2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, […].“ (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 10.07.2009, Az. 9 W 119/08
    §§ 1004, 823 BGB; 22, 23 KUG; Art. 1, 2 GG

    Das KG Berlin deutlich gemacht, dass der Betreiber eines (gewerblichen) Online-Fotoportals dazu verpflichtet ist, vor der Freigabe von Bildern zum Download zu prüfen, ob eine darauf abgebildete Person ihr Einverständnis zur Veröffentlichung gegeben hat. Dies sei nach Auffassung des Gerichts erforderlich und zumutbar, da anderenfalls grobe Verletzungen von Persönlichkeitsrechten der porträtierten Personen drohen. Seiner Prüfungspflicht genüge der Betreiber, wenn er vor Freigabe des Bildes vom Urheber eine Erklärung einhole, dass eine darauf abgebildete Person der Fotografie zugestimmt habe. Als Mindestanforderung sei in jedem Falle ein deutlicher, auch für Laien verständlicher Hinweis an die Nutzer erforderlich, dass Porträtaufnahmen nur mit der Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet werden dürften.

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  • veröffentlicht am 6. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 29.04.2009, Az. 6 U 218/08
    § 307 BGB

    Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass eine vorformulierte Klausel bei Verträgen, die das Einverständnis des Kunden mit dem Erhalt von Werbung in Form von Telefonanrufen, E-Mails und/oder SMS erklärt, unwirksam ist. Solche Formulierungen finden sich häufig im Zusammenhang mit Gewinnspielen im online- und auch offline-Bereich. Eine solche Klausel sei als Allgemeine Geschäftsbedingung einzuordnen – auch wenn der Kunde seine Einwilligung erst durch eigenhändiges Markieren eines speziellen Feldes abgebe – da der Kunde keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der Klausel habe. Weil die Privatsphäre des Verbrauchers auch nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes durch Werbeanrufe massiv beeinträchtigt werde, sei eine Einwilligung in Telefonwerbung durch AGB nicht wirksam möglich. Darüber hinaus sei die Einwilligungsklausel sehr weit gefasst, so dass für den Kunden nicht ersichtlich sei, vom welchem Unternehmen und zu welchen Waren und/oder Dienstleistungen er Werbung zu erwarten habe. Die nicht erkennbare Reichweite der Einwilligung stelle einen weiteren Verstoß gegen AGB-Recht dar.

  • veröffentlicht am 17. Juni 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 23.04.2009, Az. 315 O 358/08
    §§ 3, 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 8 UWG, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB

    Das LG Hamburg hat im Falle einer deutschen Bank entschieden, dass diese es zu unterlassen habe, „im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ihre Privatkunden anzurufen mit dem Ziel, für Geldanlagen zu werben, wenn diese Privatkunden nicht zuvor in eine solche telefonische Kontaktaufnahme eingewilligt haben.“ Die Beklagte ließ durch eine Mitarbeiterin eine ihrer Privatkunden anrufen. Die Mitarbeiterin hinterließ eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter der Kundin. Sie gab dabei an, so das Landgericht, eine Nachfrage betreffend den Freistellungsauftrag der Kundin zu haben und bat um Rückruf. Als die Kundin zurückrief, erklärte die Bankmitarbeiterin, dass sie gesehen habe, dass auf dem Konto der Kundin eine größere Summe eingegangen sei. Sie erkundigte sich, ob die Kundin schon über die Abgeltungssteuer informiert sei. Die Kundin brach das Gespräch daraufhin ab und verbat sich weitere Anrufe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 04.03.2009, Az. 5 U 260/08
    §§ 3, 4, § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 4a BDSG, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB

    Das OLG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass bei einem an Verbraucher gerichteten Gewinnspiel die Aufforderung zur Angabe einer Telefonnummer zu undifferenzierten Werbezwecken wettbewerbswidrig ist. Gegenstand der Auseinandersetzung war der Hinweis „Telefon-Nr. (zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der Z… GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden)“. Die vorgenannte vorformulierte Einwilligung lehnte das Hanseatische Oberlandesgericht ab. Grundsätzlich könne eine Einwilligungs-Klausel zwar zulässig sein, wenn sie entsprechend eindeutig gestaltet sei und nicht gegen gesetzliche Vorschriften, z.B. AGB-Recht, verstoße. Die verwendete Formulierung mit der Zweckbestimmung „aus dem Abonnementbereich“ sei jedoch viel zu weit greifend und gehe über den erkennbaren Zweck eines Gratis-Gewinnspiels hinaus. Darüber hinaus werde die Einwilligung nach dieser Klausel unbefristet erteilt. Zwar gäbe es eine Möglichkeit, zum Widerruf; diese sei dem Verbraucher aber häufig nach einem längeren Zeitablauf nicht mehr bewusst und erfahrungsgemäß würden Telefonwerber darauf auch nicht hinweisen. Damit verstoße die vorliegende Klausel gegen verschiedene verbraucherschützende Vorschriften und sei wettbewerbswidrig.

  • veröffentlicht am 30. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Beschluss vom 04.08.2008, Az. 327 O 493/08
    §§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass von einer Einwilligung in den Empfang von E-Mail-Werbung schon dann nicht auszugehen ist, wenn der Empfänger sowohl die fehlende Einwilligung als auch das Nichtbestehen einer vorherigen Geschäftsbeziehung per eidesstattlicher Versicherung glaubhaft macht. Für den Fall, dass ein Dritter unter Verwendung der E-Mail-Adresse des Empfängers eine Einwilligung erteilt habe, sei diese unwirksam, da für eine wirksame Einwilligung die Erlangung der Kunden-E-Mail-Adresse durch diesen selbst erforderlich ist. Auf die Erkennbarkeit für das werbende Unternehmen, ob tatsächlich der Kunde selbst oder ein Dritter für ihn die Einwilligung erteilt habe, käme es nach dieser Begründung des LG Hamburg nicht an.
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