Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- KG Berlin: Die Werbung einer Anwaltskanzlei mit dem Hinweis „Expertenkanzlei Scheidung“ bedeutet nicht, dass ein Fachanwalt für Familienrecht vorhanden istveröffentlicht am 16. März 2012
KG Berlin, Urteil vom 27.01.2012, Az. 5 U 191/10
§ 3 UWG, § 5 UWGDas KG Berlin hat entschieden, dass die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als „Expertenkanzlei Scheidung“ nicht zwangsläufig irreführend ist, auch wenn die werbende Rechtsanwältin keine Fachanwältin für Familienrecht ist. Es sei ausreichend, dass die Werbende die notwendige berufliche Erfahrung vorweisen könne, um der mit der Werbung geweckten Erwartungshaltung zu entsprechen. Vorliegend sei die Anwältin seit Jahren fast ausschließlich mit familienrechtlichen Mandaten befasst, davon 300 Fälle allein im Scheidungsrecht. Im Gegensatz zur Vorinstanz stellte das KG auch klar, dass die Bezeichnung „Experte“ erst recht nicht dazu führe, dass vom Verbraucher eine Qualifikation erwartet werde, die noch über die eines Fachanwalts hinausginge. Auf die Entscheidung hingewiesen hat der Kollege Dr. Thorsten Graf (hier).
- BGH: Bei der Liste für den Fachanwaltstitel sind auch „Ghostwriter“-Arbeiten unter fremden Briefkopf anzurechnenveröffentlicht am 2. Januar 2012
BGH, Urteil vom 10.10.2011, Az. AnwZ (Brfg) 7/10
§ 5 S.1 Hs. 1 FAODer BGH hat entschieden, dass bei der Prüfung eines Antrags auf Gewährung des Fachanwaltstitels im Rahmen der „persönlichen und weisungsfreien Bearbeitung“ der in der Fallliste aufgeführten Fälle auch solche Akten zu berücksichtigen sind, die vom Antragsteller zwar selbst bearbeitet wurden, ohne dass dieser aber die jeweilige Korrespondenz selbst unterschrieb („Ghostwriter-Fälle“). Auch solche Fremdbearbeitungen seien anzurechnen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Köln: Rechtsanwaltskammer haftet bei willkürlich unbearbeitetem Fachanwalts-Antrag auf Schadensersatzveröffentlicht am 31. Oktober 2011
LG Köln, Urteil vom 09.08.2011, Az. 5 O 69/11
§ 839 BGB, § 256 ZPO, Art. 34 GGDas LG Köln hat entschieden, dass eine ohne nennenswerten Anlass verzögerte Erteilung des Fachanwaltstitels (hier: Vorlage von Dokumenten in elektronischer statt ausgedruckter Form) zu einer Schadensersatzpflicht der betreffenden Rechtsanwaltskammer dem Grunde nach führt. Die Entscheidungsgründe des Landgerichts im Volltext: (mehr …)
- RAK Karlsruhe: Zur Zulässigkeit des Hinweises „Erfolgreicher Absolvent des Fachanwalts-Lehrgangs …“veröffentlicht am 20. Januar 2011
Die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe hat im Rahmen ihres Mitglieder-Rundschreibens 1/2011 zur Zulässigkeit des Hinweises „Erfolgreicher Absolvent des Fachanwalts-Lehrgangs XY“ erklärt: „Eine Umfrage unter den Rechtsanwaltskammern im Bundesgebiet ergab, dass deren überwiegender Teil einen solchen Zusatz wegen Irreführungsgefahr und insbesondere der Gefahr der Verwechslung eines „erfolgreichen Absolventen“ mit einem Fachanwalt für unzulässig hält. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe hat sich in einer seiner letzten Sitzungen im Jahr 2010 der Auffassung der Unzulässigkeit eines solchen Hinweises angeschlossen, allerdings mit dem Vorbehalt, dass jeweils die Umstände des Einzelfalls zu prüfen sind.“ Was wir davon halten? Wenn der namensgebende Partner unserer Kanzlei damit werben würde, wäre das auch nicht recht, da hierin eine „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“ (§ 5 UWG) läge.
- OLG Nürnberg: Auch nach Ablegung des Lehrgangs „Fachanwalt für Versicherungsrecht“ besteht noch kein Anspruch auf den Titel „Versicherungsrechtsspezialist“veröffentlicht am 16. März 2010
OLG Nürnberg, Urteil vom 20.07.2007, Az. 3 U 2675/06
§§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3; 8 Abs. 1 Nr. 3 UWGDas OLG Nürnberg hat entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung „Versicherungsspezialist“ durch einen Rechtsanwalt irreführend ist, wenn dieser nicht darlegen kann, dass er über fachliche Qualifikationen verfügt, die über denen eines „Fachanwalts für Versicherungsrecht“ liegen. Dabei spreche die Qualifikation zum Fachanwalt für Versicherungsrecht gerade noch nicht derjenigen zum Spezialisten für Versicherungsrecht. Auch durch Aufsätze werde nur ein Ausschnitt aus dem durch die Fachanwaltsordnung definierten Gebiet des Versicherungsrechts abgedeckt, ganz anders als beim „Spezialisten“. Eine allgemeine Bezugnahme auf die „erstrittenen Urteile“ reiche nicht, um zu belegen, dass und in welchem Umfang spezielle theoretische und praktische Kenntnisse des Beklagten in die Entscheidungsfindung eingeflossen seien. Die Verwendung einer Liste zur Darlegung der Fachkenntnisse betreffend die Bezeichnung „Versicherungsrechtsspezialist“ könne nicht gleichzeitig noch dazu verwendet werden, die Qualifikation zum Spezialisten für Versicherungsrecht zu begründen.
- AGH Baden-Württemberg: Eine Bearbeitungszeit von 5 Monaten für die Bearbeitung eines Fachanwaltsantrags ist zu langveröffentlicht am 9. März 2010
AGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.08.2008, Az. AGH 25/2008 (II)
§ 223 Abs. 2 BRAODer Anwaltsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Fachanwaltsantrag, soweit alle notwendigen Unterlagen vorliegen, innerhalb von drei Monaten (negativ oder positiv) zu bescheiden ist. Die zuständige Rechtsanwaltskammer hat notfalls die organisatorischen Grundlagen für eine möglichst zügige Bearbeitung zu schaffen. Die Schaffung eines gemeinsamen Prüfungsausschusses für einen bestimmten Fachanwaltstitel bedeute noch nicht, dass die Rechtsanwaltskammer die Verantwortung für eine zeitnahe Bescheidung von Anträgen auf eine kooperierende Rechtsanwaltskammer übertragen könne. (mehr …)
- LG Köln: Wer kein Fachanwalt ist, darf sich auch nicht als Spezialist für ein Rechtsgebiet bezeichnenveröffentlicht am 1. März 2010
LG Köln, Urteil vom 26.11.2009, Az. 31 O 329/09
§§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWGDas LG Köln hat entschieden, dass die Werbung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers und Rechtsbeistands mit der Bezeichnung „Spezialist für Insolvenzrecht“ bzw. „Spezialist für Sozialrecht“ unzulässig, weil irreführend, ist. Die angesprochenen Verkehrskreise könnten damit über die Qualifikationen des Beklagten getäuscht werden. Als „Spezialist“ für einen bestimmten Tätigkeitsbereich dürfe sich nur bezeichnen, wer den damit verbundenen hohen Erwartungen des Verkehrs an die besondere Qualifikation des Werbenden gerecht werde. Wer sich als Spezialist bezeichne, müsse einem Fachanwalt entsprechende oder gar höhere Qualifikationen aufweisen; es müssen überdurchschnittliche theoretische Kenntnisse und erheblich praktische Erfahrungen vorhanden sein. Das LG München hat kürzlich hinsichtlich der Bezeichnung als Spezialist ähnlich entschieden.
- AGH München: Eine Rechtsanwaltskammer ist nicht berechtigt, Fachanwalts-Klausuren zu überprüfenveröffentlicht am 25. Februar 2010
AGH München v. 27.02.2008, Az. BayAGH I – 34/07
§ 4a FAO; § 6 Abs. 2 c FAO a.F.Der Anwaltsgerichtshof München hat entschieden, dass eine Rechtsanwaltskammer nicht berechtigt ist, die Korrekturergebnisse in Bezug auf eine Fachanwaltsklausur auf Stichhaltigkeit zu überprüfen, soweit die Prüferanmerkungen in der Klausur nicht diametral zum Prüfungsergebnis im Widerspruch stünden. § 43 c BRAO enthalte keine Ermächtigung zu einer nicht vollständig kontrollierbaren Abwägung. Die ursprüngliche Korrektur der Klausur sei nicht zuletzt das Ergebnis einer Gesamtbetrachtung aller Klausurleistungen der jeweiligen Prüfung, die bei einer nachträglichen Einzelprüfung durch einen „Außenstehenden wie die Rechtsanwaltskammer nicht mehr gewährleistet sei“. Die Rechtsanwaltskammer München hatte zuvor das Klausurergebnis angezweifelt, da der Prüfer seiner Bewertung „bestanden“ den Zusatz „trotz erheblicher Bedenken“ hinzugefügt hatte.
- LG München: Rechtsanwalt darf sich nicht als „Spezialist für Erbrecht“ bezeichnen, wohl aber als „spezialisiert im Erbrecht“veröffentlicht am 24. Februar 2010
LG München I, Urteil vom 09.02.2010, Az. 33 O 427/09
§§ 3; 4 Nr. 11; 5 Abs. 2 Nr. 3; 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG; § 43 b BRAO; § 7 Abs. 2 BORA
Das LG München I hat entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung „Spezialist für Erbrecht“ eine Verwechselungsgefahr mit dem gesetzlich normierten Titel „Fachanwalt für Erbrecht“ begründet und wettbewerbswidrig ist, wenn der Verwender nicht zugleich Fachanwalt für Erbrecht ist. § 7 Abs. 2 BORA lege ausdrücklich fest, dass Benennungen zu Teilbereichen der Berufstätigkeit unzulässig sind, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind. Weiterhin hielt das Landgericht allerdings Beschreibungen der eigenen Tätigkeiten, die einen ausreichenden Abstand zum Fachanwalt hielten, für zulässig. (mehr …) - LG Hamburg: Die Werbung mit der Bezeichnung „Fachanwalt für Markenrecht“ ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 7. Dezember 2009
LG Hamburg, Beschluss vom 13.03.2009, Az. 312 O 128/09
LG Hamburg, Beschluss vom 17.03.2009, Az. 312 O 142/09
§§ 3, 5 UWGDas LG Hamburg hat in zwei Beschlüssen entschieden, dass mit der Bezeichnung „Fachanwalt für Markenrecht“ nicht geworben werden darf. Eine solche Fachanwaltsbezeichnung existiere nicht, so dass eine Irreführung vorliege. Zwar darf jeder Rechtsanwalt sogar bis zu drei Fachanwaltsbezeichnungen führen (Link: BRAO), dies jedoch nur, soweit die vorgeschriebenen Qualifikationen erreicht und die gemäß FAO korrekte Bezeichnung verwendet wird. Das Markenrecht wird gemäß der FAO (Fachanwaltsordnung) dem Fachbereich des Gewerblichen Rechtsschutzes zugeordnet. Auch andere Gerichte zeigten sich in der Vergangenheit streng und verboten Fachanwaltsbezeichnungen („Erster Fachanwalt in …“; Link: OLG Bremen) oder bestimmte Werbeformen mit Fachanwaltschaften, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprachen („Fachanwaltszentrum“, Link: LG Duisburg). Den Streitwert für den „erfundenen“ Fachanwalt setzte das Landgericht Hamburg in beiden Fällen auf 25.000 EUR fest.