Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Göttingen: Die Entfernung des SIM-Locks eines Handys ist strafbarveröffentlicht am 8. Mai 2011
AG Göttingen, Urteil April 2011, Az. unbekannt
§§ 269; 303a StGBDas AG Göttingen hat entschieden, dass die Entfernung des SIM-Locks eines Handys, welches bewirkt, dass mit dem (häufig vergünstigt abgegebenen) Handy keine Mobilfunk-Karten anderer Netzbetreiber benutzt werden können, strafbar ist. Das Gericht sah eine Fälschung beweiserheblicher Daten und eine Datenveränderung. Der Täter wurde wegen der gewerbsmäßigen Entfernung von SIM-Locks in Handys zu einer Haftstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt. Vgl. auch BGH und AG Nürthingen.
- LG Göttingen: “OK”-Vermerk auf Fax-Sendeprotokoll spricht NICHT für Empfang des gefaxten Dokuments / Zugang einer Faxnachricht kann durch Vorlage des Empfangsprotokolls erfolgreich bestritten werdenveröffentlicht am 23. Dezember 2010
LG Göttingen, Urteil vom 15.10.2010, Az. 3 O 8/10
§§ 339 S. 2, 145 ff BGBDas LG Göttingen hat entschieden, dass ein Fax-Sendeprotokoll weder den Beweis des Zugangs beim Beklagtenvertreter begründet, noch einen Anscheinsbeweis hierfür darstellt. Die Kammer folge insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und nicht der Auffassung des OLG München, denn der Sendebericht mit OK-Vermerk zeige nur die Herstellung der Verbindung zwischen Sende- und Empfangsgerät an, wobei nicht ausgeschlossensei , dass die Datenübermittlung an einer Unterbrechung oder Störung im öffentlichen Netz scheitere, wie es der BGH hervorgehoben habe. Allerdings sei bei modernen höherwertigen Telefaxgeräten der Empfang anhand des Speichers überprüfbar, sodass es nach der Vorlage eines Sendeberichts mit OK-Status dem Empfänger im Rahmen der sekundären Darlegungslast obliege, vorzutragen, ob die Verbindung im Speicher seines Geräts enthalten sei und ob und auf welche Weise er eine Dokumentation des Empfangsjournals führe. Dies gelang dem Beklagten im vorliegenden Fall. Vgl. pro Zugangsfiktion OLG Karlsruhe, OLG München (hier und hier), OLG Celle, wohl auch OLG Frankfurt a.M. und ausdrücklich auch AG Hagen. Contra Zugangsfiktion: OLG Brandenburg, OLG Düsseldorf und LG Hamburg. Zitat aus der Entscheidung des LG Göttingen:
(mehr …) - LG Göttingen: Keine Vertragsstrafe fällig, wenn Unterlassungserklärung nicht angenommen wurde / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 22. Dezember 2010
LG Göttingen, Urteil vom 15.10.2010, Az. 3 O 8/10
§§ 339 S. 2, 145 ff BGBDas LG Göttingen hat entschieden, dass eine Vertragsstrafe nicht gefordert werden kann, wenn der Unterlassungsgläubiger die Unterlassungserklärung des Schuldners nicht ausdrücklich angenommen hat. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Unterlassungsschuldner die Erklärung nicht in der vom Gläubiger vorgefertigten Form unterzeichnet, sondern diese abgewandelt habe. Dadurch habe der Beklagte das Angebot des Klägers nicht angenommen. Die Erklärung des Beklagten enthalte Einschränkungen und Änderungen des Angebots des Klägers und gelte daher als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB). Den Zugang einer angeblich darauf erfolgten Annahmeerklärung konnte der Kläger nicht nachweisen. Die geforderte Vertragsstrafe für einen doppelten Verstoß in Höhe von insgesamt 16.000,00 EUR wurde abgewiesen. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LG Göttingen: Abofallen-Betreiber werden wegen Betruges verurteiltveröffentlicht am 5. November 2009
LG Göttingen, Urteil vom 17.08.2009
§ 263 StGBDas LG Göttingen hat erstmalig die Betreiber eine so genannten Abofalle strafrechtlich belangt und diese wegen gewerbsmäßigen Betruges zu Freiheitsstrafen, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Die Masche der Abzocker ist bekannt. Auf einer Internetseite wurde ein Gewinnspiel angeboten. Gab ein Nutzer dort seine Daten ein, um teilnehmen zu können, erhielt dieser Nutzer eine Abonnement-Rechnung und sollte für 1 Jahr Mitgliedschaft 84 EUR entrichten. Die Abgründigkeit dieses Vorgehens offenbart sich in der Beschäftigung der drei Verurteilten. Es handelte sich um Jura-Studenten, die möglicherweise bei der Beschäftigung mit dem Studienstoff von diesem weit verbreiteten Betrugsmodell hörten und sich dazu entschlossen, Verbraucher um ihr Geld zu bringen anstatt im Dienste der Rechtspflege genau solches zu verhindern. 130.000 EUR haben die Verurteilten nach eigenen Angaben durch ihre Abofalle eingenommen. Im Vergleich zu anderen Fällen, wo auf Grund des Ausnutzens einer rechtlichen Grauzone Verurteilungen bisher nicht vorgenommen wurden, lag der Unterschied darin, dass die 3 Studenten E-Mails an Personen versandten, deren Daten sie bereits zuvor einer Datenbank entnommen hatte. Betätigten diese Personen dann den Link zu dem Gewinnspiel, wurden die Daten automatisch übernommen, d.h. der Nutzer musste sie nicht selbst eingeben.