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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Januar 2019

    OLG Nürnberg, Urteil vom 31.08.2018, Az. 3 U 935/17
    § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG, § 15 Abs. 2 MarkenG, § 21 MarkenG; § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG; § 242 BGB

    Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage auch dann vorliegen kann, wenn die Parteien Auseinandersetzungen über den Umfang ihrer Nutzungsrechte führen. Voraussetzung für eine Gleichgewichtslage sei lediglich, dass grundsätzlich die Rechte an verwechslungsfähigen Unternehmensbezeichnungen jahrelang unbeanstandet nebeneinander bestanden haben, was vorliegend der Fall gewesen sei. Die Gleichgewichtslage könne jedoch gestört werden, wenn die Verwechslungsgefahr der Kennzeichen sich durch eine veränderte oder erweiterte Nutzung durch eine der Parteien erhöhe. Dafür müsse der jeweilige Einzelfall geprüft werden. Im entschiedenen Fall hatte eine Partei ihr Tätigkeitsfeld ausgedehnt und ihre Kennzeichnungsart abgeändert und damit nach Auffassung des Gerichts die Gleichgewichtslage gestört, was zum Unterlassungsanspruch des Gegners führte. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Nürnberg – Kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage).


    Benutzt jemand das gleiche Kennzeichen wie Sie?

    Vermuten Sie eine Verwechslungsgefahr und wollen prüfen lassen, ob Sie Ansprüche geltend machen können? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Markenrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte und Durchsetzung Ihrer Ansprüche.


  • veröffentlicht am 26. November 2018

    OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.10.2018, Az. 3 W 1932/18
    § 12 Abs. 2 UWG, § 16 UWG; § 935 ZPO, § 940 ZPO

    Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass bei einer Markenverletzung die erforderliche Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung entfallen kann, wenn die Verletzungshandlung – ohne Abgabe einer Unterlassungserklärung – faktisch vor Einreichung des Antrags eingestellt wurde. Eine automatische Vermutung der Dringlichkeit binnen eines Monats nach Kenntnis der Verletzung wie im Wettbewerbsrecht komme im Markenrecht nicht zur Anwendung, auch nicht im Wege der Analogie. Der Antragsteller müsse bei einer solchen Sachlage Tatsachen vortragen, aus denen hervorgehe, dass die Angelegenheit trotzdem noch dringlich und ein langwieriges Hauptsacheverfahren nicht zumutbar sei. Im vorliegenden Fall entstehe dem Antragsteller nach Entfernung des streitgegenständlichen Unternehmenskennzeichens derzeit kein Schaden mehr, so dass ein Verfügungsgrund nicht gegeben sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Nürnberg – Dringlichkeit in Markensachen).


    Wollen Sie Markenrechte gerichtlich durchsetzen?

    Brauchen Sie für die prozessuale Durchsetzung Ihrer Rechte erfahrene anwaltliche Unterstützung? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche markenrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Markenrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte.


  • veröffentlicht am 23. November 2018

    LG Braunschweig, Urteil vom 21.11.2018, Az. 9 O 1818/17
    § 5 MarkenG, § 15 Abs. 4 MarkenG; Art. 9 UMV, Art. 130 UMV

    Das LG Braunschweig hat ausweislich einer Pressemitteilung vom 21.11.2018 entschieden, dass Apple mit der Marke „iMessage“ nicht die prioritätsältere Marke „e*Message“ verletzt. Unter anderem entschied die Kammer, dass zwischen den sich gegenüber stehenden Zeichen „e*Message“ und „iMessage“ keine Verwechslungsgefahr bestehe, weil die Tätigkeitsfelder, in denen die Zeichen verwendet würden, nur geringfügig ähnlich seien. Während sich das Unternehmenskennzeichen der Klägerin und auch deren Endgeräte an ein Fachpublikum wie Ärzte, Feuerwehrleute etc. richte, wende sich das angegriffene Zeichen, welches eine Software (App) auf einem Smartphone bezeichne, an Endverbraucher. Zur Pressemitteilung nachstehend:


    Wird Ihre Marke durch einen anderen verletzt?

    Wollen Sie den Rechteverletzer mit einer Abmahnung und der Abgabe einer Unterlassungserklärung an weiteren Rechtsverletzungen hindern? Oder wollen Sie eine Markenverletzung gerichtlich untersagen lassen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Markenrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


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  • veröffentlicht am 22. November 2018

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.09.2018, Az. 6 U 74/18
    § 12 Abs. 2 UWG; § 14 MarkenG

    Das OLG  Frankfurt hat entschieden, dass die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen einer Markenverletzung entfällt, wenn der Antragsteller trotz Kenntnis der Verletzungshandlung über längere Zeit untätig geblieben ist. Dies gelte nicht nur bei positiver Kenntnis, sondern auch dann, wenn der Antragsteller sich einer möglichen Kenntnisnahme bewusst entzogen haben, obwohl die Verletzung sich nach den konkreten Umständen geradezu aufdrängte. Dies sei vorliegend bezüglich einer Markenverletzung auf der Plattform amazon.de der Fall gewesen, hinsichtlich derer auch Kommunikation mit dem Plattformbetreiber stattgefunden habe. Eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht für Rechtsinhaber bestehe jedoch ausdrücklich nicht. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Dringlichkeit in Markensachen).


    Wollen Sie die unberechtigte Nutzung Ihrer Marke verhindern?

    Wollen Sie einen Verletzer mit einer Abmahnung und der Abgabe einer Unterlassungserklärung an weiteren Rechtsverletzungen hindern? Oder wollen Sie eine Markenverletzung gerichtlich untersagen lassen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Markenrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 29. Oktober 2018

    EuGH, Urteil vom 12.06.2018, Az. C-163/16
    Art. 2 Richtlinie 2008/95/EG, Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii Richtlinie 2008/95/EG

    Der EuGH hat entschieden, dass eine Marke, die aus einer auf der Sohle eines Schuhs aufgebrachten Farbe (rot) besteht, eintragungsfähig ist. Das Kennzeichen falle nicht unter das Verbot der Eintragung von Formen, da es nicht ausschließlich aus der Form im Sinne der Markenrichtlinie bestehe. Die Begrenzung der Farbe spiele zwar eine Rolle, allerdings solle durch die Marke eben nicht die Begrenzung geschützt werden, sondern es komme auf die Stelle der Anbringung der spezifischen Farbe an. Die Form der einzelnen Sohle solle gerade nicht Schutzgegenstand sein. Zum Volltext der Entscheidung hier (EuGH – Rote Schuhsohle als Marke?).


    Soll Ihrem Kennzeichen der markenrechtliche Schutz verwehrt werden?

    Wollen Sie sich gegen eine Entscheidung des EUIPO oder des DPMA zur Wehr setzen und brauchen dabei anwaltliche Unterstützung? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche markenrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Markenrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte.


  • veröffentlicht am 24. Oktober 2018

    OLG München, Urteil vom 27.09.2018, Az. 6 U 1304/18
    § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 14 Abs. 6 MarkenG, § 23 Nr. 2 MarkenG; § 242 BGB

    Das OLG  München hat entschieden, dass die eingetragene Marke „Ballermann“ nicht nur rein beschreibend und daher gültig ist. Die Markeninhaber sind berechtigt, bei unautorisierter Nutzung Unterlassung und Lizenzgebühren zu fordern, z.B. für die Bewerbung einer „Ballermann Party“ in einer Discothek. Das Gericht war nach Prüfung der Auffassung, dass die Bezeichnung „Ballermann“ sich nicht zu einer im geschäftlichen Verkehr gebräuchlichen Bezeichnung für die geschützten Dienstleistungen, insbesondere Partyveranstaltungen, gewandelt habe, sondern noch Unterscheidungskraft besitze. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG München – Marke Ballermann).


    Haben Sie das Kennzeichen „Ballermann“ unberechtigt verwendet?

    Sollen Sie nun eine Lizenzgebühr zahlen oder wurden mit einer Abmahnung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Markenrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 17. Oktober 2018

    OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 30.08.2018, Az. 6 W 77/18
    § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine eher kennzeichnungsschwache Marke (hier: „Tactical Polo“ für Polohemden) nicht verletzt wird, wenn ein anderes Kennzeichen zwar zum Teil mit der Marke übereinstimmt, dazu aber noch weitere unterscheidungskräftige Bestandteile enthält (hier: „Under Armour ® Tactical Polohemd Range HeatGear®“). In dieser Zusammensetzung bestehe keine Verwechslungsgefahr. Es sei auf die konkrete Verwendungsform, also das angegriffene Gesamtzeichen abzustellen, weil der Verkehr mehrere Zeichenbestandteile regelmäßig als Ganzes wahrnehme. Vorliegend sei den Bestandteilen „Under Armour®“ bzw. „HeatGear®“ prägende Bedeutung beizumessen, so dass der Bestandteil „Tactical Polo“ im Gesamteindruck zu vernachlässigen sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Unterscheidungskraft bei Marken mit beschreibendem Anklang).


    Soll Ihre Marke ein anderes Kennzeichen verletzen?

    Wurden Sie deshalb von einem Rechtsinhaber abgemahnt oder verklagt? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Markenrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Wahrnehmung oder Verteidigung Ihrer Rechte.


  • veröffentlicht am 15. Oktober 2018

    BPatG, Beschluss vom 28.07.2016, Az. 29 W (pat) 504/15
    § 71 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren grundsätzlich jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst tragen muss. Eine Abweichung könne gemäß dem Markengesetz nur aufgrund von Billigkeitserwägungen nach einem strengen Maßstab vorgenommen werden. Ausnahmsweise könne eine Kostenauferlegung gerechtfertigt sein, wenn einer der Verfahrensbeteiligten trotz erkennbarer Aussichtslosigkeit versuche, die Marke zu erhalten oder zu löschen und somit dem gegnerischen Beteiligten vermeidbare Kosten entstünden. Für den entschiedenen Fall verneinte das Gericht dies jedoch. Zum Volltext der Entscheidung hier (BPatG – Kostentragung Widerspruch).


    Führen Sie ein Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt?

    Brauchen Sie dabei anwaltliche Unterstützung? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche markenrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Markenrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte.


  • veröffentlicht am 9. Oktober 2018

    LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.08.2018, Az. 2-03 O 307/18
    § 114 ZPO, § 940 ZPO

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass kein Rechtsschutzbedürfnis für einen zweiten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung besteht, wenn dieser bei einem zweiten Gericht nach Erfolglosigkeit eines ersten Antrags gestellt wird. Dieses sog. „Forum Shopping“ oder „Forum Hopping“ werde nicht unterstützt, auch nicht, wenn bei Antragstellung auf die Ersteinreichung hingewiesen werde. Dies gelte ebenfalls, wenn die Anträge jeweils bedingt auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt worden seien und das erste Gericht den Antrag auf PKH zurückgewiesen habe. Ebenfalls sei der zweite Antrag unzulässig, wenn der Antrag bei dem zuerst angerufenen Gericht noch vor der Entscheidung des danach angerufenen Gerichts zurückgenommen würde. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:


    Benötigen Sie eine einstweilige Verfügung oder haben Probleme bei der Durchsetzung?

    Möchten Sie einem Konkurrenten per gerichtlichem Beschluss z.B. die Nutzung Ihrer Marken oder Bilder oder eine wettbewerbswidrige Werbung untersagen lassen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind durch zahlreiche Verfahren im gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht (Gegnerliste) mit der Materie umfassend vertraut und helfen Ihnen gerne dabei, eine Lösung zu finden.


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  • veröffentlicht am 8. Oktober 2018

    OLG Hamburg, Urteil vom 21.06.2018, Az. 3 U 151/17
    Art. 9 EGV 207/2009, Art. 25 Abs. 3 EGV 207/2009, Art. 125 Abs. 5 EGV 207/2009, Art. 129 EGV 207/2009, Art. 130 Abs. 1 EGV 207/2009

    Das OLG  Hamburg hat entschieden, dass sich ein Markeninhaber der Benutzung seiner Marke im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Waren (hier: luxuriöse Kosmetikprodukte) auf einer Onlineplattform aus berechtigten Gründen widersetzen kann, wenn eine erhebliche Schädigung des guten Rufs der Marke droht und der Markeninhaber ansonsten ein strenges selektives System betreibt. In diesem Fall sei das betroffene Markenrecht infolge des mit Zustimmung des Markeninhabers erfolgten erstmaligen Inverkehrbringens der Waren nicht schon erschöpft. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamburg – Vertrieb Luxusprodukt).


    Betreiben Sie ein selektives Vertriebssystem?

    Wird eines Ihrer Produkte außerhalb des Vertriebssystems verkauft und Sie wollen sich mit einer Abmahnung dagegen wehren? Oder wird Ihnen eine markenverletzende Nutzung vorgeworfen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Markenrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


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