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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Oktober 2018

    VG Trier, Urteil vom 01.02.2018, Az. 2 K 12306/17.TR
    § 23 WeinG 1994, § 3 Abs. 1 WeinG 1994; Art. 120 EUV 1308/2013, Anl. 7 Teil 2 Nr. 1 EUV 1308/2013

    Das VG Trier hat entschieden, dass ein Winzer für Weine des Anbaugebietes Pfalz die Angaben „K.B.“ oder „Sankt Paul“ bzw. „S.P.“ verwenden darf. Die Bezeichnungen seien nicht durch § 23 WeinG ausgeschlossen, weil es sich dabei nicht um die Namensangaben bestimmter geografischer Einheiten handele und auch nicht als solche aufgefasst würden. Fantasiebezeichnungen seien nicht genehmigungsbedürftig und erlaubt, soweit sie nicht irreführend seien. Letzteres konnte das Gericht hier nicht feststellen. Zum Volltext der Entscheidung hier (VG Trier – Fantasiebezeichnungen für Weine).


    Sollen die Bezeichnungen Ihrer Produkte gegen Rechtsvorschriften verstoßen?

    Wurden Sie deshalb von einem Wettbewerber abgemahnt oder von Verwaltungsbehörden zur Änderung aufgefordert? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Marken- und Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte.


  • veröffentlicht am 26. September 2018

    OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 07.06.2018, Az. 6 U 94/17
    § 14 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Angebotsbezeichnung im Internet nach dem Aufbau „X Herren Hemd Y“ bezüglich des Bestandteils „Y“ eine markenmäßige Benutzung darstellen kann. Der Verkehr würde „Y“ als Zweitmarke auffassen, so dass eine gleichlautende, für Bekleidung mit Priorität eingetragene Marke verletzt werde. Der Verkehr sei vielfach an die Verwendung von Zweitkennzeichen gewöhnt und werde im gegebenen Zusammenhang „X“ als Unternehmenskennzeichen oder Dachmarke ansehen, so dass „Y“ in der Vorstellung des Verkehrs die Untermarke oder Zweitmarke darstelle. Von einer beschreibenden Angabe ohne Kennzeichnungsfunktion sei bei einem hinten angefügten Zeichen jedenfalls nicht zwangsläufig auszugehen. Es komme dabei immer auf den Gesamtzusammenhang an. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Markenverletzung durch Zweitmarke).


    Wird Ihnen die Verletzung einer fremden Marke vorgeworfen?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung mit der Aufforderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben, erhalten oder ist ein Unterlassungsurteil gegen Sie ergangen und Sie sollen nun dagegen verstoßen haben? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche markenrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Markenrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte.


  • veröffentlicht am 25. September 2018

    LG München I, Urteil vom 30.07.2018, Az. 33 O 7422/17
    § 147 Abs. 2 MarkenG, § 149 MarkenG, § 150 MarkenG; § 4 Nr. 4 UWG; Art. 5 VO (EG) 608/2013, Art. 6 VO (EG) 608/2013, Art. 17 VO (EG) 608/2013, Art. 23 Abs. 1a VO (EG) 608/2013, Art. 28 VO (EG) 608/2013

    Das LG München I hat entschieden, dass ein Markeninhaber im Grenzbeschlagnahmeverfahren verfahrensrechtlich privilegiert ist, so dass eine gezielte wettbewerbsrechtliche Behinderung eines Importeurs auch bei einer unberechtigten Beschlagnahme nicht angenommen wird, soweit der Markeninhaber subjektiv redlich gehandelt hat. Richteten sich Grenzbeschlagnahmeanträge eines Markeninhabers generell gegen alle Importeure von mit zu den Marken des Markeninhabers identischen Zeichen versehenen Waren (hier: Automobilmodelle), liege keine zielgerichtete Behinderung vor, wenn im Einzelfall eine Beschlagnahme nicht rechtmäßig gewesen sei. Auch wenn im hier streitigen Markt der Spielzeugautos viele Sachverhalte – höchstrichterlich entschieden –  keine Markenverletzung darstellten, blieben immer noch vielerlei Verletzungssachverhalte denkbar, so dass vom Markeninhaber nicht verlangt werden könne, „abstrakt“ den Import von verkleinerten Automobilmodellen von vornherein freizugeben. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG München – unberechtigte Grenzbeschlagnahme).


    Wurde Ihre Ware an der Grenze beschlagnahmt?

    Oder wollen Sie verhindern, dass Dritte Produkte einführen, welche Ihre Markenrechte verletzen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Markenrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 7. September 2018

    EuGH, Urteil vom 06.09.2018, Az. C-488/16
    Art. 7 EU-RL 207/2009

    Der EuGH hat entschieden, dass der Freistaat Bayern die von ihm gehaltene Marke „Neuschwanstein“ behalten darf; ein Nichtigkeitsverfahren wurde zu Lasten des Klägers, des Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise zurückgewiesen. Nach Ansicht des EuGH ist das Schloss Neuschwanstein als solches kein Ort der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen, so dass die angegriffene Marke keinen Hinweis auf die geografische Herkunft der von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen bieten kann. Insbesondere sei nicht zu erwarten, dass der Vertriebsort, auf den sich die Bezeichnung „Neuschwanstein“ beziehe, als solcher in den Augen der maßgeblichen Verkehrskreise die Beschreibung einer Beschaffenheit oder eines wesentlichen Merkmals der von der angegriffenen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen darstelle. Auch liege rechtlich hinreichend Unterscheidungskraft vor, da allein die Verbindung dieser Marke mit den betreffenden Waren und Dienstleistungen es den maßgeblichen Verkehrskreisen erlaube, sie von denen zu unterscheiden, die an anderen kommerziellen oder touristischen Stätten verkauft oder erbracht würden. Hinsichtlich der vom Bundesverband geltend gemachten Bösgläubigkeit des Freistaates Bayern bei Anmeldung der Marke beanstandete der EuGH, dass das diesbezügliche Vorbringen des Bundesverbands in Wirklichkeit darauf abziele, die vom EuG vorgenommene Beweiswürdigung in Frage zu stellen, was unzulässig sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (EuGH – Freistaat Bayern darf die Marke „Neuschwanstein“ behalten / Benutzungspflicht).


    Wollen Sie gegen eine Entscheidung des EUIPO vorgehen?

    Oder möchten Sie eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes anfechten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche markenrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Markenrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte.


  • veröffentlicht am 24. August 2018

    BPatG, Beschluss vom 20.07.2018, Az. 30 W (pat) 1/16
    § 66 MarkenG; § 31 MarkenV

    Das BPatG hat entschieden, dass eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA), welche keine weitere Erklärung enthält, als Beschwerde gegen den Beschluss in seiner Gesamtheit zu behandeln ist. Dies sei auch der Fall, wenn der angefochtene Beschluss mehrere Widersprüche desselben Widersprechenden zurückgewiesen habe und im Betreff der Beschwerde nur eine der betreffenden Marken aufgeführt werde. Von einer Beschränkung der Beschwerde auf die Zurückweisung nur eines Widerspruchs könne nur dann ausgegangen werden, wenn dies in der Beschwerdeschrift eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck komme. Zum Volltext der Entscheidung hier (BPatG – Auslegung Beschwerde).


    Wollen Sie gegen eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes vorgehen?

    Oder möchten Sie eine Entscheidung des EUIPO anfechten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche markenrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Markenrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte.


  • veröffentlicht am 17. August 2018

    LG Hamburg, Urteil vom 10.07.2018, Az. 406 HKO 27/18
    § 14 MarkenG, § 15 MarkenG; § 5 UWG; § 12 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Bezeichnung „Otto’s Burger“ für eine Hamburger Burger-Restaurant-Kette nicht gegen Marken- oder sonstige Kennzeichenrechte des bekannten Versandhandelsunternehmens „Otto“ verstoße. Der Versandhändler hatte geklagt, weil er der Auffassung war, dass die Nutzung der Bezeichnung „Otto’s Burger“ die Rechte der Klägerin an ihrem überragend bekannten Unternehmenskennzeichen „Otto“ verletze oder jedenfalls Verbraucher in die Irre führe. Nach Auffassung des Gerichts werde jedoch kein relevanter Anteil der durch die Beklagte angesprochenen Verkehrskreise die hier streitigen Bezeichnungen („Otto’s Burger“) mit dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin gedanklich in Verbindung bringen. Hierzu unterschieden sich die Geschäftsfelder zu sehr; das Versandhaus sei im Bereich Lebensmittel bisher nicht in Erscheidung getreten. Zudem sei Otto ein geläufiger Vor- und Nachname, so dass der Verkehr keine zwingende Namenspatenschaft des Versandhändlers für die Burgerkette annehmen werde. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Hamburg – Otto vs. Otto’s Burger).


    Steht Ihre Unternehmensbezeichnung oder Ihr Kennzeichen in Konflikt mit einer bekannten Marke?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten oder sollen gegen einen bereits bestehenden Unterlassungstitel verstoßen haben? Müssen Sie sich vor Gericht verteidigen oder werden Vertragsstrafen in großer Höhe von Ihnen gefordert? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Markenrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 10. August 2018

    LG Braunschweig, Urteil vom 21.09.2017, Az. 22 O 1330/17
    § 19 MarkenG

    Das LG Braunschweig hat entschieden, dass ein Internet-Marktplatz wie z.B. Amazon im Falle des Vertriebs von Markenfälschungen durch einen dort tätigen Händler zur Auskunft verpflichtet ist. Die Verpflichtung zur Auskunft umfasse Herkunft und Vertriebswege sowie die Nennung von Herstellern, Lieferanten und Mengenangaben. Bei Zurverfügungstellung eines derartigen Marktplatzes erbrächten Internetserviceprovider und Internetauktionshäuser Dienstleistungen für Rechtsverletzer, so dass die Auskunftsverpflichtung gemäß § 19 Abs. 2 MarkenG greife. Dieser Auskunftsanspruch bestehe neben dem Anspruch gegen den Verletzer selbst. Zur Pressemitteilung des LG Braunschweig vom 07.08.2018:


    Wurden Ihre Markenprodukte nachgeahmt?

    Oder wird Ihnen eine Verletzung fremder Marken vorgeworfen? Drohen Abmahnung, einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Vertriebsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, die für Sie beste Lösung zu finden.


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  • veröffentlicht am 2. August 2018

    BPatG, Beschluss vom 21.06.2018, Az. 25 W (pat) 10/18
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass das Wortkennzeichen „Magic Orient“ zur Bezeichnung von Lebensmitteln (hauptsächlich Fertig- und Teilfertiggerichte, Würzmischungen) keine Unterscheidungskraft besitzt. Es handele sich lediglich um einen werbeüblichen Sachhinweis, wobei der Bestandteil „Orient“ in Verbindung mit Lebensmitteln ein Hinweis auf eine bestimmte Art der Zubereitung bzw. Würzung sei und der Bestandteil „magic“ lediglich die besondere Aromenvielfalt der orientalischen Küche betone. Zum Volltext der Entscheidung hier (BPatG – Magic Orient).


    Wird Ihrem Kennzeichen die Eintragung als Marke verweigert?

    Brauchen Sie Hilfe bei der Anmeldung einer Marke und dem Schriftverkehr mit dem DPMA? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche markenrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Markenrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte.


  • veröffentlicht am 16. Juli 2018

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 30.05.2018, Az. 6 W 33/18
    § 890 ZPO; § 24 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Unterlassungstitel, der sich gegen das Angebot „gefälschter“ Waren unter einer geschützten Marke (hier: „Goldbarren“ aus Wolfram mit Goldüberzug) richtet, nicht verletzt wird, wenn der Unterlassungsschuldner unter derselben Marke erschöpfte Ware der Unterlassungsgläubigerin anbietet. Auch wenn die Gläubigerin sich gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG aus anderen Gründen einem Vertrieb widersetzen könne, sei dies nicht vom Unterlassungstenor, der ausdrücklich auf „gefälschte“ Ware Bezug nimmt, umfasst. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Unterlassungstitel über gefälschte Markenware).


    Sollen Sie gefälschte Markenware angeboten haben?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten oder sollen gegen einen bereits bestehenden Unterlassungstitel verstoßen haben? Werden Vertragsstrafen oder Ordnungsgelder in großer Höhe von Ihnen gefordert? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Markenrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 4. Juli 2018

    LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.05.2018, Az. 2-03 O 175/18
    § 14 MarkenG

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Registrierung einer Domain, die aus einem fremden Markennamen besteht oder einen solchen enthält, an sich noch keine Markenrechtsverletzung darstellt. Eine solche könne sich erst aus weiteren Umständen ergeben. Es sei zu prüfen, ob alle Voraussetzungen eines Verletzungstatbestandes erfüllt seien, nämlich: ob die Domain im geschäftlichen Verkehr im Inland verwendet werde, ob eine markenmäßige Benutzung vorliege und ob die Waren oder Dienstleistungen, für die die Domain verwendet werde, mit den von der geschützten Marke erfassten ähnlich seien. Sei die Domain auf ein in ähnlicher Branche tätiges Unternehmen registriert, könne die Unterlassung der Verwendung der Domain zur Kennzeichnung bestimmter Waren oder Dienstleistungen verlangt werden. Es bestehe aber kein Anspruch auf Freigabe oder Löschung der Domain. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Frankfurt – Markenverletzung durch Domainregistrierung).


    Haben Sie eine Domain mit einem fremden Markennamen angemeldet?

    Haben Sie deshalb bereits eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage von einem Markeninhaber erhalten und brauchen Hilfe? Oder haben Sie Ihre Marke in einer fremden Domain entdeckt und wollen dagegen vorgehen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche markenrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Markenrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Wahrung Ihrer Rechte.


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