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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Juli 2018

    LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.05.2018, Az. 2-03 O 175/18
    § 14 MarkenG

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Registrierung einer Domain, die aus einem fremden Markennamen besteht oder einen solchen enthält, an sich noch keine Markenrechtsverletzung darstellt. Eine solche könne sich erst aus weiteren Umständen ergeben. Es sei zu prüfen, ob alle Voraussetzungen eines Verletzungstatbestandes erfüllt seien, nämlich: ob die Domain im geschäftlichen Verkehr im Inland verwendet werde, ob eine markenmäßige Benutzung vorliege und ob die Waren oder Dienstleistungen, für die die Domain verwendet werde, mit den von der geschützten Marke erfassten ähnlich seien. Sei die Domain auf ein in ähnlicher Branche tätiges Unternehmen registriert, könne die Unterlassung der Verwendung der Domain zur Kennzeichnung bestimmter Waren oder Dienstleistungen verlangt werden. Es bestehe aber kein Anspruch auf Freigabe oder Löschung der Domain. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Frankfurt – Markenverletzung durch Domainregistrierung).


    Haben Sie eine Domain mit einem fremden Markennamen angemeldet?

    Haben Sie deshalb bereits eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage von einem Markeninhaber erhalten und brauchen Hilfe? Oder haben Sie Ihre Marke in einer fremden Domain entdeckt und wollen dagegen vorgehen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche markenrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Markenrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Wahrung Ihrer Rechte.


  • veröffentlicht am 21. Juni 2018

    LG Köln, Urteil vom 03.04.2018, Az. 31 O 179/17
    § 12 BGB, § 5 MarkenG, § 14 MarkenG, § 15 MarkenG, § 683 BGB, § 677 BGB, § 670 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass der Inlandsbezug einer Website bereits durch die deutsche Domain und die auf der darunter betriebenen Website aufgeführte Werbung „Made in Germany“ hergestellt wird. Die Domain, so die Kammer, sei durch die deutsche Endung „.de“ eindeutig auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet. Der Webseiteninhalt weise indes auch einen hinreichenden Inlandsbezug auf, obwohl der Auftritt in englischer Sprache gehalten sei. Die deutsche Domainendung und die Werbung mit „Made in Germany“ sowie einem deutschen Hersteller im Ort Q seien ausreichende Anhaltspunkte. Der Beklagte habe nicht erheblich dazu vorgetragen, dass und weshalb von einem Vertrieb ausschließlich im Ausland, aber nicht in die Bundesrepublik Deutschland auszugehen sein solle. Er behaupte lediglich pauschal, dass kein Vertrieb in oder nach Deutschland stattgefunden habe. Dies sei indes nicht ausreichend. (LG Köln – Inlandsbezug von Website bereits durch deutsche Domain und Werbung „Made in Germany“).


    Wird Ihnen eine Markenverletzung durch Betrieb einer ausländischen Website vorgeworfen?

    Haben Sie wegen einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben oder ist ein Unterlassungsurteil gegen Sie ergangen und Sie sollen nun dagegen verstoßen haben? Werden Vertragsstrafen oder Ordnungsgelder in großer Höhe von Ihnen gefordert? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Markenrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 19. Juni 2018

    LG Köln, Urteil vom 03.04.2018, Az. 31 O 179/17
    § 12 BGB, § 5 MarkenG, § 14 MarkenG, § 15 MarkenG, § 683 BGB, § 677 BGB, § 670 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass derjenige, der eine deutsche Domain treuhänderisch für ein russisches Unternehmen verwaltet, für markenrechtliche Verstöße auf der vom russischen Unternehmen unter dieser Domain betriebenen Website haftet. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Köln – Domain-Treuhänder haftet für Markenverstöße des Domainnutzers).


    Wird Ihnen eine Markenverletzung durch Domainnutzung vorgeworfen?

    Haben Sie wegen einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben oder ist ein Unterlassungsurteil gegen Sie ergangen und Sie sollen nun dagegen verstoßen haben? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Markenrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 14. Juni 2018

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.05.2018, Az. 6 W 36/18
    § 890 ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Unterlassungstitel gegen die Verwendung einer bestimmten Marke grundsätzlich auch leicht abgewandelte Verwendungsformen („kerngleiche Verstöße“), die klanglich und schriftbildlich hochgradig ähnlich oder teilidentisch sind, umfasst. Vorliegend verstoße deshalb die Verwendung des Begriffs „Jakuzzi“ gegen den Titel, der die Verwendung des Wortes „Jacuzzi“ untersagt. Ein kerngleicher Verstoß komme nur dann nicht in Betracht, wenn der Titel ausdrücklich eng auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkt sei oder wenn es sich bei der abgewandelten Verwendungsform um einen rein beschreibenden Begriff handele, der seinerseits in abgewandelter Form in die geschützte Marke aufgenommen worden sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Kerngleicher Verstoß bei Markenverletzung).


    Wird Ihnen eine wiederholte Markenverletzung vorgeworfen?

    Haben Sie wegen einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben oder ist ein Unterlassungsurteil gegen Sie ergangen und Sie sollen nun dagegen verstoßen haben? Werden Vertragsstrafen oder Ordnungsgelder in großer Höhe von Ihnen gefordert? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Markenrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 13. Juni 2018

    OLG Hamburg, Urteil vom 01.03.2018, Az. 3 U 214/16
    Art. 9 Abs. 1 S. 2 Buchst. b EGV 40/94; Art. 9 Abs. 2 Buchst. b EUV 2015/2424, Art. 9 Abs. 2 Buchst. c EUV 2015/2424, EGV 207/2009

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Abbildung einer real existierenden und für reale Fahrzeuge benutzten Marke auf einem detailgetreuen Spielzeugmodell des Fahrzeugs keine Herkunftshinweisvorstellungen des Verkehrs auslöst. Von einer markenmäßigen Benutzung sei dann nicht auszugehen. Dies gelte erst recht, wenn auf den Modellen von Spielzeugbaggern nicht ein wirklich existierendes Zeichen nachgebildet werde, sondern lediglich ein Zeichen, welches einem existierenden ähnlich sei oder die Vorstellung hervorrufe, dass es als Zeichen eines real existierenden Unternehmens auch auf realen Fahrzeugen, hier Baufahrzeugen, Verwendung finden könnte. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamburg – Marken auf Modellen).


    Verletzt eine Nachbildung Ihrer Marke Ihre Rechte?

    Wollen Sie sich gegen ungenehmigte Abbildungen Ihrer Marke wehren und das ähnliche Kennzeichen ggf. verbieten lassen? Wollen Sie per Abmahnung oder einstweiliger Verfügung gegen einen Verletzer vorgehen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Markenrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 4. Juni 2018

    LG München I, Urteil vom 05.03.2018, Az. 4 HK O 11014/17
    § 14 Abs. 2 Nr. 1 – 3, Abs. 5, Abs. 6 MarkenG

    Das LG München I hat entschieden, dass die Verwendung einer Farbkombination, welche von einem Autohersteller (hier: BMW) als Farbmarke geschützt ist, für Autoaufkleber (z.B. für den Kühlergrill) markenverletzend ist. Dies sei auch dann der Fall, wenn die farbigen Aufkleiber als Farbstreifen einzeln verkauft werden und vom Kunden theoretisch auch in anderer Zusammenstellung verwendet werden könnten, wenn im Angebot der Aufkleber eine markenverletzende Kombination abgebildet und beworben werde. Damit nutze die Beklagte die Sogwirkung der bekannten Marke aus. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG München – Verletzung Farbmarke).


    Sollen Sie eine Farbmarke verletzt haben?

    Haben Sie deshalb bereits eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage von einem Markeninhaber erhalten und brauchen Hilfe? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche markenrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Markenrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Wahrung Ihrer Rechte.


  • veröffentlicht am 31. Mai 2018

    OLG Hamburg, Urteil vom 01.03.2018, Az. 3 U 167/15
    § 4 MarkenG, § 5 Abs. 1 MarkenG, § 5 Abs. 3 MarkenG, § 15 Abs. 2 MarkenG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Bezeichnung „Tagesumschau“ für ein Nachrichtenportal im Internet den Werktitelschutz für die bekannte Nachrichtensendung „Tagesschau“ verletzt. Die Titel seien verwechslungsgefährdet und das Publikum könnte eine Verbindung zwischen der „Tagesumschau“ und der „Tagesschau“ annehmen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamburg – Tagesumschau).


    Nutzt jemand mit einem ähnlichen Titel Ihr Kennzeichen / Ihren Titel aus?

    Möchten Sie dies unterbinden und ggf. per Abmahnung oder einstweiliger Verfügung dagegen vorgehen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Markenrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 30. Mai 2018

    LG München I, Urteil vom 22.12.2017, Az. 33 O 22319/16
    § 14 Abs. 6 MarkenG, § 19 Abs. 3 MarkenG, § 125b Nr. 2 MarkenG; § 3 Abs. 3 UWG, § 5 Abs. 2 UWG; § 242 BGB, § 259 BGB, § 683 S. 1 BGB, § 677 BGB, § 670 BGB

    Das LG München hat entschieden, dass die Verwendung einer Comicfigur auf einer Produktverpackung (hier: Käse) auch als zusätzlicher Herkunftsnachweis neben der eigentlichen (Wort-)Marke dienen kann. Werde die Comicfigur prominent an der Verpackungsvorderseite angebracht und sei damit stets präsent und gut sichtbar, liege eine markenmäßige Benutzung als Zweit- oder Drittmarke für das Produkt vor. Verwende ein anderer Hersteller eine zum Verwechseln ähnliche Figur auf seiner Verpackung, könne eine Kennzeichenrechtsverletzung anzunehmen sein. Im vorliegend zu entscheidenden Fall bestehe jedoch zwischen den streitgegenständlichen Figuren eine absolute Zeichenunähnlichkeit (ausgefranster Streifen ggü. Schneckenform). Zum Volltext der Entscheidung hier (LG München – Comicfigur als Herkunftsnachweis).


    Wird Ihr Logo von jemandem nachgeahmt?

    Wollen Sie sich dagegen wehren und das ähnliche Kennzeichen verbieten lassen? Wollen Sie per Abmahnung oder einstweiliger Verfügung gegen Ihren Konkurrenten vorgehen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Markenrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 25. Mai 2018

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.03.2018, Az. 6 U 221/16
    § 14 MarkenG; § 54 BGB

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass das Kennzeichen „Home Company“ auch für die Vermittlung von Wohnraum eine – wenn auch geringe – Unterscheidungskraft besitzt. Trotz des beschreibenden Anklangs der Wortkombination könne diese als Herkunftshinweis angesehen werden. Es genüge, dass die Bezeichnung geeignet sei, bei der Verwendung im Verkehr als Name des Unternehmens zu wirken und dass sich eine bestimmte beschreibende Bedeutung nicht feststellen lasse. Eine eingetragene Wortmarke „Home Company“ sei daher verwechslungsfähig mit einem für die gleichen Dienstleistungen benutzten Zeichen „Home Company“, auch wenn letzteres mit dem Zusatz „HC 24“ verwendet werde. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Unterscheidungskraft „Home Company“).


    Kann Ihr Kennzeichen als Marke angemeldet werden?

    Haben Sie Zweifel, ob ein bestimmtes Wort oder Symbol als Marke geeignet ist? Oder brauchen Sie Hilfe bei der Anmeldung? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche markenrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Markenrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Wahrung Ihrer Rechte.


  • veröffentlicht am 17. Mai 2018

    BPatG, Beschluss vom 26.04.2018, Az. 25 W (pat) 528/16
    § 8 Abs. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Anmeldung des Begriffs „Abendland“ für u.a. Werbung, Versicherungswesen oder Sicherheitsdienste nicht zurückweisen darf, weil es sich um eine geografische Herkunftsangabe handele. Zwar werde unter dem „Abendland“ auch ein gewisser, nicht genau abgrenzbarer Raum verstanden, im Vordergrund stehe jedoch die metaphorische Bedeutung als religiöse und kulturelle Einheit. Eine beschreibende Verwendung bezüglich der beanspruchten Dienstleistungen hinsichtlich deren Herkunft sei daher nicht festzustellen. Zum Volltext der Entscheidung hier (BPatG – Abendland).


    Soll Ihre Markenanmeldung zurückgewiesen werden?

    Wird Ihrem Kennzeichen durch das DPMA oder das EUIPO die Schutzfähigkeit abgesprochen und soll Ihre Markenanmeldung deshalb nicht durchgeführt werden? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Markenrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


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