IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. April 2018

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.10.2017, Az. 6 U 154/16
    § 14 MarkenG; § 5 Abs. 2 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „notebooksbilliger.de“ nicht durch eine Domain mit dem Namen „software-billiger.de“ verletzt wird. Auch wenn größtenteils Warenidentität bestehe und die Marke über eine leicht erhöhte Bekanntheit verfüge, liege keine Verwechslungsgefahr vor. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft bestehe für die eingetragene Marke nicht. Die Wortbestandteile der eingetragenen Marke sowie des streitigen Kennzeichens seien nicht unterscheidungskräftig. Eine wettbewerbsrechtlich unlautere Übernahme komme vorliegend ebenfalls  nicht in Betracht. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Verwechslungsgefahr Domainname).


    Wird Ihre Marke durch einen ähnlichen Begriff verletzt?

    Wollen Sie dies prüfen lassen und sich ggf. dagegen wehren und das ähnliche Kennzeichen verbieten lassen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Markenrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 10. April 2018

    BPatG, Beschluss vom 10.05.2017, Az. 27 W (pat) 574/16
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass das Wortkennzeichen „Das Pack“ nicht als Marke für Oberbekleidung angemeldet werden kann. Das Zeichen besitze keine Unterscheidungskraft und diene in der Form des Aufdrucks auf Kleidungsstücken als Kommunikationsmittel und nicht als Herkunfthinweis. Die Wendung „Das Pack“ bezeichne eine Gruppe von Menschen, die als asozial, verkommen oder Ähnliches verachtet bzw. abgelehnt werde. Es handele sich um eine abwertende Bezeichnung in der Bedeutung „Gesindel“, „Pöbel“. In der wahrscheinlichsten Verwendung der Wortfolge als Schriftzug auf einem Oberbekleidungsstück, mithin als Motiv, handele es sich daher um ein Gestaltungsmittel und nicht um eine markenmäßige Verwendung. Zum Volltext der Entscheidung hier (BPatG – Das Pack).


    Wurde die Anmeldung Ihrer Marke zurückgewiesen?

    Weigert sich das DPMA oder das EUIPO, Ihr angemeldetes Kennzeichen einzutragen? Oder wurde gegen die Anmeldung Widerspruch eingelegt? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche markenrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Markenrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Wahrung Ihrer Rechte.


  • veröffentlicht am 4. April 2018

    OLG München, Urteil vom 11.01.2018, Az. 29 U 486/17
    § 14 MarkenG, § 24 MarkenG; Art. 13 Abs. 1 UMV; § 6 Abs. 1 UWG

    Das OLG München hat entschieden, dass eine Anzeige bei Google AdWords, welche einen Markennamen enthält, Markenrechte verletzt, wenn der Nutzer bei Klick auf die Anzeige auf eine Seite geführt wird, welche eine Angebotsübersicht mit Waren aus dem Sortiment der Markeninhaberin, aber auch Angebote von Wettbewerbern unter fremden Marken enthält. Der Verkehr habe in Anbetracht der Gestaltung der Anzeigen keinerlei Veranlassung anzunehmen, ihm würde bei Anklicken der Anzeige eine Angebotsübersicht präsentiert, in der ohne gesonderte Kenntlichmachung neben den Produkten der beworbenen Marke gleichrangig auch Angebote anderer Hersteller enthalten seien. In einer parallelen Angelegenheit wurde allerdings ein Urteil des OLG München zwischenzeitlich vom BGH aufgehoben und zu weiteren Feststellungen über das Verständnis der Internetnutzer zurückverwiesen (hier). Eine endgültige Entscheidung über solche Sachverhalte steht mithin noch aus. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG München – Markenverletzung durch AdWords-Anzeige).


    Wird Ihre Marke für fremde Produkte verwendet?

    Wollen Sie sich dagegen wehren und ggf. eine Abmahnung aussprechen oder gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Markenrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 19. März 2018

    EuG, Urteil vom 08.03.2018, Az. T-665/16
    Art. 7 UMV

    Das EuG hat entschieden, dass die Anmeldung einer Bildmarke, welche die Währungssymbole „€“ und „$“ enthält, nicht pauschal zurückgewiesen werden kann, weil auch Finanz- und Geldwechselgeschäfte Teil der Anmeldung seien. Eine solche pauschale Begründung sei nur zulässig, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten werde, die einen direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufwiesen. Vorliegend würden jedoch sehr unterschiedliche Klassen von dem angemeldeten Kennzeichen erfasst, die nicht alle mit Geldwechselgeschäften in Verbindung stünden. Insoweit sei die Begründung der Zurückweisung mangelhaft bzw. es könne nicht ausgeschlossen werden, dass für bestimmte Waren/Dienstleistungen die Eintragungsfähigkeit gegeben sei. Zur Pressemitteilung Nr. 29/18 hier (EuG – Währungszeichen als Marke).


    Lehnt das DPMA oder EUIPO die Eintragung Ihrer Marke ab?

    Wollen Sie dagegen vorgehen und benötigen dafür Beratung und Unterstützung vor dem Amt oder Gericht? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Markenrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 1. März 2018

    EuGH, Beschluss vom 17.02.2016, Az. C-396/15
     Art. 8 Abs. 1 lit. b EU-VO 207/2009; Art. 8 Abs. 5 EU-VO 207/2009

    Der EuGH hat entscheiden, dass sich adidas der Eintragung seitlicher Parallelstreifen auf Sportschuhen als Gemeinschaftsmarke widersetzen darf. Adidas hatte sich im Verfahren u.a. auf die Gemeinschaftsmarkeneintragungen Nrn. 3 517 646, 3 517 612, 3 517 588, 3 517 661, 4 269 072, 6 081 889, die deutschen Markeneintragungen Nrn. 944 624, 944 623, 399 50 559, 897 134 und die internationale Markeneintragung Nr. 391 692 für Waren der Klassen 18, 25 und 28 berufen. Im vorliegenden Fall hatte die belgische Firma Shoe Branding Europe BVBA versucht, sich nachstehende Parallelstreifen als Marke (EUIPO-Az. 008398141)

    eintragen zu lassen. Zur Pressemitteilung des EuGH vom 24.02.2018:


    Wurde Ihrer Markenanmeldung widersprochen?

    Benötigen Sie in einem Widerspruchsverfahren fachanwaltliche Hilfe? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche markenrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Markenrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Wahrung Ihrer Rechte.


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  • veröffentlicht am 23. Februar 2018

    KG Berlin, Urteil vom 11.10.2017, Az. 5 U 98/15
    Art. 52 Abs. 1 Buchst. b EGV 207/2009; Art. 59 Abs. 1 S. 1 Buchst. b EUV 2017/1001

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die rechtserhaltende Benutzung einer Marke grundsätzlich durch den Vertrieb entsprechend gekennzeichneter Produkte ausgeübt wird. Als Vorstufe würde auch die Nutzung der streitgegenständlichen Marke in Werbekampagnen genügen, wenn diese zur Vorbereitung eines unmittelbar bevorstehenden Vertriebes dienen. Eine Vorstellung des Produktes in Designer-Kreisen genüge jedoch nicht für eine markenmäßige Benutzung zum Rechtserhalt. Vorliegend sei nur auf eine bloße Vorbereitung der Produktion hingewiesen worden, nicht auf eine Benutzung auf dem Absatzmarkt gegenüber Verbrauchern oder dem unmittelbar Bevorstehen eines solchen Vertriebs. Dies sei eine allenfalls symbolische Benutzung zum Zweck der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte, welche nicht ausreiche. Zum Volltext der Entscheidung hier (KG Berlin – Rechtserhaltende Benutzung durch Werbung?).


    Müssen Sie eine rechtserhaltende Benutzung Ihrer Marke nachweisen?

    Droht anderenfalls die Löschung Ihres eingetragenen Kennzeichens? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche markenrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Markenrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Wahrung Ihrer Rechte.


  • veröffentlicht am 19. Februar 2018

    BGH, Beschluss vom 15.02.2018, Az. I ZR 138/16
    § 14 Abs. 1 MarkenG, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 14 Abs. 5 MarkenG

    Der BGH hatte zur Frage der Zulässigkeit von Marken und Unternehmenskennzeichen innerhalb einer in eine Internethandelsplattform eingebetteten Suchfunktion zu entscheiden. Konkret ging es um die Produktsuche bei Amazon (www.amazon.de), bei welcher zu einem Markenprodukt (hier: Ortlieb Taschen) Produkte konkurrierender Hersteller angezeigt wurden. Der I. Zivilsenat hat die Angelegenheit an das OLG München zurückverwiesen, zur Aufklärung, wie der beteiligte Verkehr die Trefferliste der Amazon-Suche auffasse. Zur Pressemitteilung Nr. 33/18 des BGH vom 16.2.2018:


    Fällt eine Suchanfrage zu Lasten / Gunsten Ihres Produktes aus?

    Sind Sie nach einer Abmahnung im Klagewege oder nach Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung zur Unterlassung verurteilt worden? Wollen Sie sich selbst gegen Trefferlisten wehren? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Marken- und Wettbewerbsrecht sowie dessen Nebengebieten bestens vertraut.


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  • veröffentlicht am 16. Februar 2018

    LG Bochum, Urteil vom 23.11.2017, Az. I-14 O 171/17
    § 49 Abs. 1 MarkenG, § 26 MarkenG

    Das LG Bochum hat entschieden, dass die Verwendung der Wortmarke „Felsquellwasser“ auf dem Rückenetikett von Bierflaschen („mit Felsquellwasser® gebraut“) keine markenmäßige Verwendung des Begriffs für Bier darstellt. Gleiches gelte für die Verwendung des Slogans in der Werbung. Die Nutzung des Kennzeichens auf diese Weise diene nicht als Herkunftshinweis für das Bier, sondern hebe lediglich einen Bestandteil besonders hervor. Aus diesem Grund sei die Marke „Felsquellwasser“ für Bier nach Ablauf der Benutzungsschonfrist verfallen. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Bochum – Keine markenmäßige Benutzung auf dem Rückenetikett).


    Ist Ihre Marke in Gefahr?

    Sollen Sie Ihr registriertes Kennzeichen nicht ausreichend benutzt haben, so dass nun der Verlust Ihres Rechts droht? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Markenrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 12. Februar 2018

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.11.2017, Az. 2-03 O 86/17 – nicht rechtskräftig
    § 55 MarkenG, § 49 MarkenG, § 26 MarkenG

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die rechtserhaltende Benutzung einer Marke auch dann gegeben sein kann, wenn diese in einer von der Eintragung abweichenden Form verwendet wird. Wenn lediglich ein Bestandteil der eingetragenen Marke verwendet werde, sei entscheidend, dass dieser Bestandteil bereits für sich kennzeichnend sei und nicht lediglich beschreibend wirke und die übrigen Bestandteile allenfalls verzierenden oder beschreibenden Charakter aufwiesen. Die Abweichung dürfe den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern. Die Annahme einer rechtserhaltenden Benutzung scheide hingegen aus, wenn der Verkehr sie in einem Kombinationszeichen nicht mehr als eigenständiges Kennzeichen wahrnehme. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Frankfurt – Rechtserhalt bei abgewandeltem Kennzeichen).


    Droht die Löschung Ihrer Marke wegen mangelnder Benutzung?

    Wollen Sie dies verhindern und Ihre Marke verteidigen? Benötigen Sie dabei Unterstützung vor einem Gericht oder Markenamt? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Markenrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 6. Februar 2018

    OLG Köln, Urteil vom 14.07.2017, Az. 6 U 197/16
    § 3 UWG, § 4 Nr. 3 a UWG, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass im Bereich der Mode (hier: Jeans) auch dann eine Herkunftstäuschung durch Nachahmung vorliegen kann, wenn das originale und das nachgemachte Produkt mit vollkommen unterschiedlichen Marken gekennzeichnet sind. Vorliegend bejahte das Gericht eine wettbewerbliche Eigenart der Gestaltung der Jeans der Antragstellerin sowie eine Nachahmung des Produkts durch die Gegnerin. Zwar würde der Verkehr aufgrund der unterschiedlichen Marken die Produkte auch unterschiedlichen Herstellern zuordnen. Es liege jedoch eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne vor. Es genüge für die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft, wenn der Verkehr bei dem nachgeahmten Produkt annehme, es handele sich um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsrechtliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Köln – Herkunftstäuschung trotz verschiedener Marken).


    Wird Ihr geschütztes Produkt nachgeahmt?

    Oder wird Ihnen vorgeworfen, über die Herkunft Ihrer Ware zu täuschen und Sie haben deshalb eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Marken- und Wettbewerbsrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


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