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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. August 2022

    BVerfG, Beschluss vom 16.03.2021, Az. 1 BvR 375/21
    Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 32 Abs. 1 BVerfGG

    Das BVerfG hat den Antrag Amazons auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet gegen eine einstweilige Verfügung des LG München I abgelehnt. Die Münchener Kammer hatte entschieden, dass die Deaktivierung des Verkäuferkontos verknüpft mit der Einbehaltung von Guthaben (Amazon-Kontosperrung) aufgrund nicht offengelegter Verdachtsmomente zu manipulierten Kundenbewertungen aufgrund der damit verbundenen Folgewirkungen unter vertragsrechtlichen wie auch wettbewerbs- und kartellrechtlichen Gesichtspunkten rechtswidrig sei. Sie stelle jedenfalls einen unlauteren Behinderungswettbewerb zu Lasten der Antragstellerin im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG, und §§ 19, 20 GWB dar. Amazon rügte daraufhin eine Verletzung in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das Landgericht habe bewusst von einer Anhörung Amazons abgesehen. Der Senat führte aus, für den Verfügungsantrag Amazons fehle es an einem schweren Nachteil im Sinne des § 32 BVerfGG. Dafür, dass die Beschwerdeführerin einen irreparablen Schaden erlitte, wenn sie das Verkäuferkonto der Antragstellerin erst nach Abschluss des fachgerichtlichen Verfahrens wieder deaktivieren könne, werde nichts vorgetragen oder sei sonst ersichtlich. Es sei auch nicht ersichtlich, dass das LG München I weiterin von jeglicher Anhörung des Antragsgegners vor Erlass einer einstweiligen Verfügung absehen werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. August 2022

    OLG Hamm, Urteil vom 08.10.2020, Az. 4 U 7/20
    § 4 UWG, § 4a UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Nutzung des Amazon Infringement Verfahren gegen einen Mitbewerber keine „aggressive geschäftliche Handlung“ im Sinne des § 4a UWG darstellt und auch keine Anschwärzung gem. § 4 Nr. 2 UWG und auch keine unzulässige Beeinflussung nach § 4a Abs. 1 S. 3 UWG. Für eine aggressive geschäftliche Handlung sei eine Belästigung (§ 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG), eine Nötigung (§ 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG) oder eine unzulässige Beeinflussung (§ 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG) notwendig. Dass die Klägerin den Plattformbetreiber Amazon mit ihrer Beschwerde belästigt oder genötigt habe, ist nicht ersichtlich.  Auch eine unzulässige Beeinflussung liege nicht vor. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutze, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränke. Hierfür fehlten aber jegliche Anhaltspunkte. Die Beschwerde beinhaltete auch keine „Anschwärzung“ im Sinne des § 4 Nr. 2 UWG. Eine solche Anschwärzung setze, so die Kammer, nach dem Wortlaut der vorbezeichneten Vorschrift die Behauptung oder Verbreitung falscher oder nicht erweislich wahrer Tatsachen voraus. Im vorliegenden Fall sei aber nur eine Vermutung geäußert worden. Dass die Klägerin über die Produktangebote falsche oder nicht erweislich wahre Tatsachen behauptet habe, sei nicht ersichtlich. Es wäre ohnehin unsinnig, gegenüber dem Plattformbetreiber unrichtige Tatsachen über den Wortlaut oder die sonstige Gestaltung von Produktangeboten auf seiner eigenen Internetplattform zu behaupten. Zum Volltext der Entscheidung:


    Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz

    Benötigen Sie Hilfe bei einer Anschwärzung durch einen Mitbewerber? Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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  • veröffentlicht am 14. August 2022

    LG München I, Beschluss vom 14.01.2021, Az. 37 O 32/21 § 32 ZPO , § 292 ZPO , § 925 Abs. 2 ZPO , § 936 ZPO, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, § 14 UWG, § 18 GWB , § 19 GWB , § 33 GWB, Art. 6 Abs. 3 Rom-II-VO, Art. 4 EU-VO 2019/1150

    Das LG München I hat entschieden, dass die sofortige Sperrung eines Händlerkontos mit einem pauschalen Hinweis auf evenutell manipulierte Produktbewertungen kartellrechtswidrig und wettbewerbswidrig ist. Hinweis: Diese Entscheidung hat das LG München I im Widerspruchsverfahren auf Grund eines im Einzelfall liegenden besonderen Umstands wieder aufgehoben (LG München: Zur Kartellrechtswidrigkeit der Sperrung eines Händlerkontos durch Amazon). Zum Volltext der Entscheidung (LG München I: Sofortige Sperre eines Händlerkontos mit nur pauschalen Begründung ist rechtswidrig).


    Sie suchen einen Rechtsanwalt gegen eine Kontosperre durch Amazon?

    Wollen Sie sich fachanwaltlich gegen eine Sperre Ihres Amazon-Kontos oder Ihres Guthabens bei Amazon wehren? Rufen Sie gleich an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für IT-Recht durch zahlreiche Verfahren mit Amazon-Sperren vertraut und unterstützt Sie dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


     

  • veröffentlicht am 11. August 2022

    OLG München, Urteil vom 31.03.2022, Az. 6 U 1972/21
    § 10 Abs.1 S.5 AMG, Art. 62 RL 2001/83/EG

    Das OLG München hat entschieden, dass ein Hersteller von Arzneitees diese nicht vertreiben darf, wenn auf der Verpackung ein vom Hersteller entworfenes Bio-Siegel oder der Hinweis „Aus ökologischem Landbau“ oder der Hinweis „X Arzneitee seit 1916“ aufgebracht ist. Nach § 10 Abs.1 S.5 AMG dürfen auf der Verpackung eines Arzneimittels weitere Angaben nur dann aufgebracht werden, wenn sie mit der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang stehen und für die gesundheitliche Aufklärung des Patienten wichtig sind. Angaben mit Werbecharakter, wie oben, sind danach nicht zulässig. Traditionsangaben („seit 1916“) stünden mit der Anwendung des Arzneimittels in keinem Zusammenhang und seien für den Patienten in gesundheitlicher Hinsicht nicht wichtig. Auf die Entscheidung hingewiesen hat die Wettbewerbszentrale.

  • veröffentlicht am 11. August 2022

    LG München I, Endurteil vom 12.05.2021, Az. 37 O 32/21
    § 32 ZPO , § 292 ZPO , § 925 Abs. 2 ZPO , § 936 ZPO, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, § 14 UWG, § 18 GWB , § 19 GWB , § 33 GWB, Art. 6 Abs. 3 Rom-II-VO, Art. 4 EU-VO 2019/1150

    Das LG München I hat eine frühere einstweilige Verfügung (LG München I, Beschluss vom 14.01.2021, Az. 37 O 32/21) auf Grund einer unberechtigten Kontosperrung gegen Amazon aufgehoben. In dem Urteil führte die Kammer aus, dass Amazon kein kartellrechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden kann, wenn ein Händlerkonto auf Grund einer bereits früher eingetretenen (zugestandenen) Pflichtverletzung gesperrt wird und in der Begründung für die Sperrung nunmehr auf eine gleichartige Pflichtverletzung Bezug genommen wird. Eine Ausnahme von der Begründungspflicht des Art. 4 Abs. 5 UAbs. 1 EU-VO 2019/1150 gelte nämlich, so die Kammer, u. a. für den Fall, dass sich der Anbieter auf wiederholte Verstöße des Nutzers gegen die geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen könne, wenn dies zur vollständigen Beendigung der betreffenden Online-Vermittlungsdienste geführt habe (Art. 4 Abs. 5 UAbs. 2 EU-VO 2019/1150). Dieser Entscheidung liegt also ein ganz besonderer Fall zu Grunde. Die Entscheidung findet demnach keine Anwendung auf solche Fälle, bei denen der Amazon-Händler zum ersten Mal gegen das Vertragsverhältnis mit Amazon verstoßen haben soll. Für diesen Fall ist eine in dieser Entscheidung ebenfalls enthaltene Feststellung des LG München I von Interesse. Das LG München I rügte nämlich die in den pauschalen Standard-Texten von Amazon fehlende, gesetzlich vorgegebene individuelle Begründung der Sperre. Zitat: „bb) Die Verfügungsbeklagte erfüllt die in Art. 4 VO (EU) 2019/1150 geregelten Anforderungen an eine Einschränkung, Aussetzung oder Beendigung der Geschäftsbeziehung seitens eines Online-Vermittlungsdienstes i. S. v. Art. 1 Abs. 2, 2 Nr. 2 VO (EU) 2019/1150 nicht. Demnach hat der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten, will er die Geschäftsbeziehung einseitig beenden, die konkreten Tatsachen oder Umstände, einschließlich des Inhalts der Mitteilungen Dritter, die ihn zu seiner Entscheidung bewogen haben, und die für diese Entscheidung geltenden Gründe anzugeben (Art. 4 Absatz 5 UAbs. 1 VO (EU) 2019/1150). Die Begründungspflicht soll dabei helfen, die Regelkonformität wiederherzustellen; der gewerbliche Nutzer soll beurteilen können, ob er die Entscheidung mit Aussicht auf Erfolg anfechten kann (Erwägungsgrund 22). Diesen Anforderungen wird die zur Sperrung vom 09.12.2020 abgegebene Begründung, in der nur pauschal, unter Verwendung standardisierter Textbausteine auf einen Verdacht bzgl. der Manipulation von Produktbewertungen Bezug genommen wird, nicht gerecht. In den Mitteilungen der Verfügungsbeklagte an die Verfügungsklägerin vom 22.07.2020 …, 06.08.2020 … und 09.12.2020 … wird zwar als Begründung angeführt, die Verfügungsklägerin habe eventuell eine Vergütung für Kundenrezensionen angeboten bzw. sie habe Produktbewertungen manipuliert. Es fehlen aber Angaben dazu, welcher Sachverhalt konkret beanstandet wird. Die Verfügungsklägerin wird durch die bloße Behauptung einer „eventuellen“ Pflichtverletzung nicht in die Lage versetzt, hierzu substantiiert Stellung zu nehmen und sich gegenüber dem Vorwurf zu verteidigen.“ Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 10. August 2022

    LG Duisburg, Urteil vom 10.05.2022, Az. 22 O 67/21 – nicht rechtskräftigArt. 8 HCVO

    Das LG Duisburg hat entschieden, dass die Einblendung einer (angeblichen) Kundenbewertung „Das sind die hochwertigsten Vitamine, die ich bis jetzt getestet habe“ eine allgemeine gesundheitsbezogene Angabe sei, die nach Art. 10 Abs. 3 HCVO unzulässig sei, da keine spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt worden wäre.


    Rechtsanwalt bei wettbewerbswidriger Kundenbewertung

    Benötigen Sie Hilfe bei einer angeblich rechtswidrigen Kundenbewertung? Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


      

  • veröffentlicht am 9. August 2022

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2019, Az. 20 U 101/18
    § 5a UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass bei einer Werbung mit einem Test kein Anspruch auf Mitteilung der „Anzahl der getesteten Geräte“ besteht. Eine nähere Angabe des Abschneidens anderer Geräte sei nach der Rechtsprechung dann notwendig, wenn infolge des mitgeteilten Testergebnisses des eigenen Geräts ein unzutreffender Eindruck über dessen Platzierung entstehe (BGH GRUR 1982, 436: Mitteilung des Testergebnisses „gut“, andere Geräte waren mit sehr gut bewertet worden). Dies wurde im vorliegenden Fall nicht vorgetragen. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Düsseldorf: Bei Werbung mit einem Test muss die Anzahl der getesteten Geräte nicht angegeben werden).

  • veröffentlicht am 8. August 2022

    LG Duisburg, Urteil vom 10.05.2022, Az. 22 O 67/21 – nicht rechtskräftig
    Art. 8 HCVO, Art. 10 HCVO

    Das LG Duisburg hat entschieden, dass die Werbung

    „Mehrfach höhere Bioverfügbarkeit gegenüber anderen Nahrungsergänzungsmitteln“
    „Es muss weniger Wirkstoff eingesetzt werden und trotzdem wird mehr Wirkung erzielt“
    „Weniger Wirkstoffverlust bis er das Zielgewebe erreicht durch Schutz der Liposome“
    „In Studien wird belegt, dass liposomales Vitamin C 3 Mal besser vom menschlichen Körper aufgenommen werden kann gegenüber herkömmlichem“
    und
    „Der Hauptbestandteil bildet …(EGCG), bei dem sogar eine liposomal 4000-fach erhöhte Wirkung bewiesen wurde.“ beurteilt.“

    für liposomale Nahrungsergänzungsmittel wettbewerbswidrig ist. Bei „liposomalen Nahrungsergänzungsmitteln“ sollen die Nährstoffe des Nahrungsergänzungsmittel in sehr kleinen Transportkugeln aus natürlichen, ungesättigten Fettsäuren vom menschlichen Körper aufgenommen werden. Hierin lägen unzulässige nährwertbezogene Angaben nach Art. 8 Health Claim Verordnung (HCVO). Die Angaben,

    das Produkt unterstütze das Immunsystem,
    „Damit das aufgenommene Calcium sich nicht an den Gefäßwänden festsetzt und Gefäßverengungen hervorrufen kann, wird Vitamin K2 benötigt“ und
    „Curcumin wird schon seit Jahrtausenden als Heilmittel in der traditionell chinesischen Medizin verwendet“

    erachtete das Gericht als spezielle gesundheitsbezogene Angaben. Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind solche Angaben grundsätzlich nur erlaubt, wenn sie zugelassen sind. Da keine Zulassung vorlag, wertete das Gericht die Angabe als unzulässig. Hinweis: Für Vitamin K ist lediglich die Angabe zugelassen, dass dieses zu einer normalen Blutgerinnung beiträgt. Auf das Verfahren hingewiesen hat die Wettbewerbszentrale.


    Rechtsanwalt für Nahrungsergänzungsmittel

    Benötigen Sie Hilfe für den Vertrieb und die Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln? Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Nahrungsergänzungsmittelrecht, insbesondere der Werbung für Nahrungsergänzungsmittel, vertraut und hilft Ihnen gerne, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


     

  • veröffentlicht am 6. August 2022

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2019, Az. 20 U 101/18
    § 5a UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Werbung mit einem Test, noch in der Werbung die jeweilige Testorganisation anzugeben ist; eine Angabe erst in der Fundstelle reiche nicht aus. Die Angabe der Testorganisation sei für den Verbraucher wesentlich. Daraus könne der Verbraucher erkennen, ob es sich um einen unparteiischen Test einer als seriös anerkannten neutralen Organisation oder lediglich um einen „Auftragstest“ des Herstellers durch eine nahestehende Organisation handele. Auch könne der Verbraucher anahnd der Testorganisation im Groben erkennen, unter welchen Gesichtspunkten der Test stattgefunden habe. Das Zugeständnis des BGH, dass der HInweis auf gewisse, wesentliche Verbraucherinformationen im Hinblick auf den Platzbedarf auch durch einen Hinweis auf die Fundstelle (z.B. Verlinkung der Website) erfolgen könne gelte hier nicht, da die Bezeichnung im Allgemeinen sehr kurz sei. Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht

    Benötigen Sie Hilfe bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung? Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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  • veröffentlicht am 12. Juli 2022

    OLG Hamm, Urteil vom 10.06.2021, Az. 4 U 1/20
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG, Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG

    Das OLG Hamm hat darauf hingewiesen, dass der Staat sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse betätigen darf (vgl. BVerfGE 20, 162, 175; zur Rundfunkfreiheit vgl. BVerfGE 121, 30, 52 m.w.N.). entschieden. Dies ergebe sich aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG (Gebot der Staatsferne der Presse). Der Umfang und die Grenzen dieses Gebots als Marktverhaltensregelung (§ 3a UWG) bestimme sich  – wie auch bei sonstigen gemeindlichen Publikationen – unter Berücksichtigung der aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 S.1 GG folgenden gemeindlichen Kompetenzen einerseits und der Garantie des Instituts der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits (BGH, Urteil vom 20.12.2018, Az. I ZR 112/17 – Crailsheimer Stadtblatt II). Dabei sei das kommunale Telemedienangebot mit Blick auf das Gebot der Staatsferne der Presse Art und Inhalt der veröffentlichten Beiträge auf seine Neutralität und Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde zu untersuchen und unter Einbeziehung des gesamten Erscheinungsbilds eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Beachtlich ist im vorliegenden Fall, dass der Senat wie auch das Landgericht zu dem Schluss kamen, dass die einzelnen von dem klagenden Verlag beanstandeten Berichte der Stadt tatsächlich „den Bereich der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit jeweils eindeutig verlassen“. Etwa wurde unter der Überschrift „Dreidimensionaler Wasserspaß“ über die Deutschen Meisterschaften im „Unterwasserrugby“ und die Vereinstätigkeit des SV E in diesem Bereich berichtet. Dabei entspreche die Aufmachung der Berichterstattung und der Inhalt des Berichts, so der Senat, einer auch für Tageszeitungen typischen Sportberichterstattung. Im Übrigen diene diese Berichterstattung der Beklagten vorliegend nicht dazu, Politik verständlich zu machen und/oder die Bevölkerung über Politik und Recht im jeweiligen Aufgabenkreis zu informieren und staatliche Tätigkeit transparent zu gestalten. Dass die beklagte Stadt einen Anteil an den Deutschen Meisterschaften im Unterwasserrugby gehabt habe, habe diese auch selbst nicht behauptet. Insbesondere sei ganz ersichtlich der Austragungsort in einer gemeindlichen Einrichtung nicht maßgeblich für die Berichterstattung. Die Präsentation der Stadt als attraktivem Standort mag ein zulässiges kommunalpolitisches Ziel sein; damit setze aber die Berichterstattung die politischen Ziele der Beklagten in unzulässiger Weise um. Trotz dieser unzulässigen Berichterstattung drang der Verlag mit seinem Unterlassungsbegehren nicht durch, da nicht „nicht feststellbar [sei], dass der Gesamtcharakter des Angebots geeignet sei, die Institutsgarantie des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG zu gefährden und einen pressesubstituierenden Gesamtcharakter“ aufweise. Zum Volltext der Entscheidung:

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