IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. Juli 2022

    BGH, Urteil vom 19.05.2022, Az. I ZR 69/21
    § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV a.F., § 5a Abs. 2 und 4 UWG, § 4 Abs. 1 S. 1 PAngV, Art. 3 Abs. 1 EU-RL 98/6, Art. 4 Abs. 1 EU-RL 98/6

    Der BGH hat entschieden, dass der Grundpreis einer Ware mit dem Verkaufspreis „auf einen Blick wahrgenommen werden“ können muss. Nur dann sei er „klar erkennbar“. Nicht ausreichend sei, dass der Grundpreis für sich genommen deutlich wahrnehmbar sei. Der Senat knüpft an seine Entscheidung BGH, URteil vom 26.02.20o9, Az. I ZR 163/06 an, wonach der Gesamtpreis und Grundpreis auf einen Blick wahrzunehmen sei. Bitte beachten Sie: Der BGH hatte diesen Fall nach alter, bis zum 27.05.2022 geltenden Rechtslage zu entscheiden, wonach der Grundpreis „in unmittelbarer Nähe“ des Gesamtpreises platziert sein musste (§ 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV a.F.). Die Entscheidung ist auf die neue Rechtslage unmittelbar übertragbar, da auch § 4 Abs. 1 S. 1 PAngV von einem „klar erkennbaren“ Grundpreis spricht. Die Entscheidung mitsamt der meines Erachtens nicht maßgeblichen Bilder finden Sie hier. Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt für Preisangabenverordnung / Preisangabenrecht

    Benötigen Sie Hilfe bei einer Problematik im Preisangabenrecht? Rufen Sie gerne an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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  • veröffentlicht am 8. Juli 2022

    OLG Köln, Urteil vom 03.12.2021, Az. 6 U 62/21 – nicht rechtskräftig § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Automatismus auf einer Website, wonach auf dem PC des Nutzers bei seinem ersten Besuch ein Cookie gesetzt wird, welcher dazu führt, dass die bei dem ersten Besuch eingeblendete Rabattaktion bei jedem weiteren Besuch nicht mehr erscheint, wettbewerbswidrig ist. Der Nutzer der Website werde in die Irre geführt. Ein Nutzer, der zum ersten Mal auf der Website der Beklagten sei, erwarte, dass die Rabattaktion nur innerhalb der angezeigten Frist angeboten und in Anspruch genommen werden könne. Tatsächlich handele es sich jedoch nicht um eine allgemein befristete Rabattaktion, da sie anderen Nutzern, die Erstbesucher der Website seien, weiterhin angezeigt würde. Der Nutzer nehme die Frist als allgemeingültig ernst und geht davon aus, dass es diesen Rabatt nach Ablauf der ihm angezeigten Frist nicht mehr gebe, wodurch ihm die Attraktivität des Rabattangebots, aber auch die Dringlichkeit besonders hoch erscheine. Die Anlagen (Bilder) zu dem Urteil finden Sie hier. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof eingelegt (dortiges Az.: I ZR 174/21). Vgl. Sie auch OLG Hamburg, Urteil vom 02.09.2021, Az. 3 U 99/20. Zum Volltext der Entscheidung:


    Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz / Rabattwerbung

    Benötigen Sie Hilfe bei einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit? Rufen Sie gerne an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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  • veröffentlicht am 7. Juli 2022

    OLG Hamburg, Urteil vom 02.09.2021, Az. 3 U 99/20
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn auf einer Website mit einem zeitlich befristeten Rabattangebot gewerbogen wird, wenn dies in allenfalls kurzen zeitlichen Abständen von 2-3 Tagen wiederholt unterbreitet wird. Eine solche Verfahrensweise sei auch dann irreführend, wenn das jeweilige Rabattangebot bestimmten Bedingungen – hier: ein Neukundenrabatt – unterliege, der angesprochene Verkehr auf diesen besonderen Umstand aber nicht offen hingewiesen werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. Juli 2022

    LG Essen, Urteil vom 19.05.2022, Az. 43 O 51/21
    § 3 UWG, 3a UWG, Art. 72 Abs. 3 S. 2 Biozid-VO

    Das LG Essen hat entschieden, dass für ein Hand-Desinfektionsmittel („hand sanitizer“) nicht mit den Aussagen geworben werden darf, es sei „natürlich“ oder „hautpflegend“ oder enthalte „99,6% natürliche inhaltsstoffe““.Bei Hand-Desinfektionsmitteln handele es sich um Biozide. Gemäß Art. 72 Abs. 3 S. 2 Biozid-VO dürfe die Werbung für ein Biozidprodukt aber auf keinen Fall die Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotential“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder ähnliche Hinweise enthalten. Die in der Werbung der Beklagten enthaltenen Angaben stellten indes „ähnliche Hinweise“ im Sinne von Art. 72 Abs. 3 S. 2 Biozid-VO dar. Sie relativierten in unlauterer Weise die Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch und Umwelt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Juli 2022

    LG Dortmund, Urteil vom 23.05.2022, Az. 13 O 15/21 – nicht rechtskräftig
    Art. 11 Abs. 5 EU-VO 517/2014, § 5a UWG

    Das LG Dortmund hat entschieden, dass bei der Werbung für sog. „Split-Klimaanlagen“, die mit Kältemittel vorbefüllt sind, darauf hingewiesen werden muss , dass diese nur durch zertifizierte Fachbetrieb montiert werden dürfen. Gemäß Art. 11 Abs. 5 EU-VO 517/2014 (sog. F-Gase-Verordnung) dürfen nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen, die mit fluorierten Treibhausgasen befüllt sind, nur dann an Endverbraucher verkauft werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Installation durch einen nach Art. 10 EU-Vo 517/2014 zertifizierten Unternehmer ausgeführt wird. Der Hinweis sei auch von wesentlicher Bedeutung, so die Kammer. Die Pflicht zur Montage durch einen Fachbetrieb sei mit erheblichen Kosten für die Kunden verbunden. Sie würden durch das Unterlassen des Hinweises darauf verzichten, Paket-Angebote von Fachunternehmen anzufordern, bei denen nicht durch die Installation, sondern gleich auch die Klimaanlage enthalten sei. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.


    Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz

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  • veröffentlicht am 21. Juni 2022

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.01.2022, Az. 6 W 106/21
    § 890 ZPO, § 5a Abs. 6 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die fortgesetzte Nutzung bezahlter Rezensionen im Internet auf zwei verschiedenen Portalen als einheitliches, zusammengehöriges Tun gewertet werden kann, womit nicht mehr von zwei selbstständigen Zuwiderhandlungen (gegen eine einstweilige Verfügung) ausgegangen werden kann. Zum Volltext der Entscheidung:


    Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz

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  • veröffentlicht am 27. Mai 2022

    OLG Schleswig, Beschluss vom 03.05.2021, Az. 6 W 5/21
    § 13a Abs. 2 UWG

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass bei einem Wettbewerbsverstoß eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafenversprechen („nicht-strafbewehrte Unterlassungserklärung“) ausreichend sein kann, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Dies sei der Fall, wenn die Voraussetzungen nach § 13a Abs. 2 UWG erfüllt sein. Insoweit handelt es sich um folgende Bedinungen, die vollständig (kumulativ) vorliegen müssen: Die Abmahnung geht von einem Mitbewerber aus, der den Gegner zum ersten Mal abmahnt, 2) Gegenstand der Abmahnung sind mindestens ein Verstoß gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder datenschutzrechtliche Bestimmungen (vgl. § 13 Abs. 4 UWG) und 3) der Abgemahnte beschäftigt in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter. Geht die Abmahnung nicht von einem Mitbewerber, sondern einem Wettbewerbsverband aus, kann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert werden. Das Gleiche gilt, wenn der Abgemahnte bereits einmal abgemahnt wurde oder es sich um einen Wettbewerbsverstoß handelt, der in § 13 Abs. 4 UWG nicht aufgeführt ist. Auch hier kann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Mai 2022

    EuGH, Urteil vom 28.04.2022, Az. C-319-20
    Art. 80 EU-VO 2016/679

    Der EuGH hat entschieden, dass die DSGVO im Ergebnis dahin auszulegen ist, dass ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen bei einem Datenschutzrechtsverstoß ohne entsprechenden Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen Klage mit der Begründung erheben kann, dass gegen das Verbot der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken, ein Verbraucherschutzgesetz oder das Verbot der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen worden sei. Dies gelte, soweit der betreffende Datenrechtsverstoß die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen aus DSGVO beeinträchtigen könne. Zum Volltext der Entscheidung:


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  • veröffentlicht am 26. Mai 2022

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.02.2021, Az. 6 U 181/20, 6 W 3/21
    § 3 UWG, § 4 Nr. 2 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine falsche Kundeninformation über die gesetzlichen Voraussetzungen einer bestimmten Produktzulassung als unwahre Tatsachenbehauptung im Sinne von § 4 Nr. 2 UWG gilt, die geeignet ist, den Kredit des Mitbewerbers zu schädigen. Im vorliegenden Fall hatte der Mitbewerber fälschlich behauptet, „Fragen der Recyclingfähigkeit und der Umweltverträglichkeit des Produkts seien Teil der Produktzulassung“ (hier: Bauelemente der Hohlkörpertechnologie für Stahlgeschossdecken). Zum Volltext der Entscheidung (OLG Frankfurt a.M.: Falsche Behauptung über gesetzliche Voraussetzungen für Produktzulassung ist wettbewerbswidrig / Recyclingfähigkeit).

     

     

  • veröffentlicht am 25. Mai 2022

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.02.2021, Az. 6 U 181/20, 6 W 3/21
    § 3 UWG, § 6 Abs. 1 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass keine unlautere vergleichende Werbung im Sinne von § 6 Abs. 1 UWG vorliegt, wenn  wenn sich aus der beanstandeten Werbung bei objektiver Beurteilung des Verkehrs die Produkte des Mitbewerbers nicht konkret erkennen lassen. Von einer vergleichen Werbung sei ohnehin nicht auszugehen, wenn die Produkte des Werbenden mit dem allgemeinen Marktumfeld gegenübergestellt würden ohne ganz konkrete Produkteigentschaften mit der Konkurrenz verglichen werden. Für die Annahme einer vergleichenden Werbung im Sinne von § 6 Abs. 1 UWG genüge es nicht, dass sich der Werbende allgemein gegenüber der Konkurrenz als „besser“ darstelle. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Frankfurt a.M.: Vergleichende Werbung ohne Konkretisierung des Konkurrenzpoduktes nicht unlauter).


    Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht

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