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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. April 2022

    LG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2022, Az. 38 O 120/19, nicht rechtskräftig
    Art. 78 Abs. 2 EU-VO 1308/2013, Anhang VII Teil III Nr. 2 b), Nr. 5 und 6 EU-VO 1308/2013, § 3a UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein mit Calcium und Vitaminen angereichertes fermentiertes Sojaerzeugnis nicht unter dem Produktnamen „SKYR STYLE“ angeboten werden darf. Der Begriff „Skyr“ sei das isländische Wort für eine nach isländischer Tradition aus (entrahmter) Milch hergestellte Milchspeise, die einen geringen Fett- und einen hohen Proteingehalt aufweise, von cremiger Konsistenz sei und geschmacklich einer Mischung aus Magerquark und Joghurt nahekomme; lebensmittelrechtlich sei er als Frischkäseerzeugnis einzuordnen. „Skyr“ sei mittlerweile eine von Verbrauchern ohne weitere Erklärung akzeptierte und damit verkehrsübliche Bezeichnung für ein nach isländischer Tradition hergestelltes Frischkäseerzeugnis. Damit stelle die Bezeichnung „SKYR STYLE“ einen Verstoß gegen den absoluten Bezeichnungsschutz für Milchprodukte nach der EU-VO 1308/2013 dar. Eine Ergänzung durch den Zusatz „STYLE“ sei  unbeachtlich. Auch der vorangestellte Markenname ändere an dem Wettbewerbsverstoß nichts. Auf die Entscheidung hingewiesen hat die Wettbewerbszentrale.

  • veröffentlicht am 5. April 2022

    BGH, Urteil vom 27.01.2022, Az. I ZR 7/21
    § 12 Abs. 1 S.2 UWG aF; § 362 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kein im Verhältnis zum Unterlassungsanspruch unselbständiger Nebenanspruch ist, der als solcher das Schicksal des Hauptanspruchs teilt. Der Anspruch sei, so der Senat, nur insofern unselbständig, als er dann nicht entstehe, wenn im Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung kein Unterlassungsanspruch (mehr) bestehe und die Abmahnung daher unberechtigt sei. Der beim Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs entstandene Erstattungsanspruch bestehe in der Folge unabhängig davon fort, ob der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch fortbestehe, durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erloschen sei oder der späteren gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs – wie hier – die Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage entgegenstehe. In der Folge erachtete der BGH die Entscheidung des KG Berlin als rechtsfehlerhaft, das für die Frage der Begründetheit des Erstattungsanspruchs nicht allein auf den Zeitpunkt der Abmahnung abgestellt hatte, sondern angenommen hatte, der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten baue auf dem Unterlassungsanspruch auf und teile dessen Schicksal. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. April 2022

    LG Berlin, Urteil vom 07.12.2021, Az. 103 O 110/20
    § 3 UWG, Nr. 2 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass die Werbung mit einem abgelaufenen Gütezertifikat (hier: TÜV-Zertifikat für geprüfte Abrechnungsgenauigkeit) wettbewerbswidrig ist. Verklagt wurde ein Energieversorgungsunternehmen. Das hatte in einem Kundenanschreiben mit einem Siegel des TÜV Saarland über geprüfte Abrechnungsgenauigkeit geworben. Auf dem Kundenschreiben fand sich unterhalb des Gütesiegels der Hinweis: „Gültig bis 25.06.2020“. Das Kundenschreiben wurde aber erst nach diesem Zeitpunkt versandt. Die Irreführung sei, so die Kammer, nicht durch den klarstellenden Hinweis „Gültig bis 25.06.2020“ aufgehoben worden. Das TÜV-Logo trete gegenüber dem klarstellenden Hinweis blickfangmäßig hervor und erwecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen abstrakte Gütevorstellungen. Zudem rechne kein Adressat ernsthaft damit, dass mit einer ungültigen Zertifizierung geworben werde.Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.


    Rechtsanwalt bei Wettbewerbsverletzung (Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz)

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  • veröffentlicht am 29. März 2022

    LG Hamburg, Urteil vom 07.10.2021, Az. 327 O 407/19 – nicht rechtskräftig
    § 3 UWG, § 3a UWG, § 5 UWG, § 5a UWG, § 8 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass Gesellschafter und/oder Geschäftsführer einer Gesellschaft, die ein Portal besitzen, welches „gekaufte“ Kundenrezensionen anbietet, wegen Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können. Diese könnten nicht einfach vorgeben, so die Kammer, dass sie das Geschäftsmodell oder die daraus resultierenden Tathandlungen nicht aktiv steuerten; sie trügen diesbezüglich vielmehr schon eine sekundäre Darlegungslast. Im Übrigen ergäbe sich für sie eine persönliche Haftung aus mittätersschaftlichem Handeln, indem sie eine Tatherrschaft kraft Kontrolle und Steuerung des von dem Portal ausgeführten Geschäftsmodells innehätten. Das LG Hamburg ging jedoch noch weiter: Die angesprochene sekundäre Darlegungslast könne auch denjenigen treffen, der keine gesellschaftsrechtliche Verbindung zu dem Portal aufweise. Indizien für eine die sekundäre Darlegungslast auslösende Mittäterschaft wären dann u.a. die Übernahme der Gestaltung eines anderen Portals, Verlinkungen zwischen den Portalen und die Übernahme der Kunden des anderen Portals. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es ist zwischenzeitlich Berufung bei dem OLG Hamburg eingelegt worden (Az. 15 U 124/21). Bemerkenswert: Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens wurde auf über 300.000 EUR bemessen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. März 2022

    BGH, Urteil vom 09.12.2021, Az. I ZR 146/20
    § 3a UWG, § 8 Abs. 1 S.1 UWG, § 9 HWG, § 630a Abs. 2 BGB; § 7 Abs. 4 MBO-Ä

    Der BGH hat entschieden, dass sich die für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr auf identische Verletzungshandlungen und alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt, erstreckt. Dabei hat der I. Zivilsenat auch die Tücken eines Unterlassungsantrags offen gelegt, der über eine zulässige Verallgemeinerung (zur Abdeckung kerngleicher Verstöße) hinausgeht. Im konkreten Fall hatte die Klägerin der Beklagten u.a. verbieten lassen wollen, für jedes Leiden ohne Weiteres ärztliche Diagnosen, Therapieempfehlungen und Krankschreibungen per App anzubieten. Insoweit bestehe aber nicht einmal eine Erstbegehungsgefahr, da der Patient vor einer Kontaktaufnahme des Arztes mit einem sog. „Concierge“ zu sprechen habe, welcher darauf hinweise, dass der Patient alternativ zum traditionellen Arztbesuch die App nutzen könne, und der ihm den dafür erforderlichen Zugangscode erst bei entsprechendem Interesse zuschicke. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 16. Februar 2022

    LG Karlsruhe Beschluss vom 19.1.2022, Az. 13 O 3/22 KfH
    § 8 Abs. 1 S. 1 UWG

    Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass Facebook (bzw. Meta Platforms Ireland Ltd., die das Portal für Nutzer außerhalb der USA und Kanadas betreibt) nicht wettbewerbswidrig handelt, wenn es Nutzer, die einen nicht-angeklickten (nicht gelesenen) Beitrag teilen wollen, mit einem Hinweis daran erinnert, den betreffenden Beitrag zunächst zu lesen. Die beiden Hinweise lautete: „Weißt du wirklich, was du da gerade teilst? Damit du umfassend informiert bist, worum es in diesem Artikel geht, nimm dir bitte die Zeit, ihn erst zu lesen.“ und „Sieh dir genau an, was du teilst, bevor du es teilst. Um zu wissen, was du teilst, ist es immer eine gute Idee, Artikel erst selbst zu lesen.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Januar 2022

    OLG München, Urteil vom 09.12.2021, Az. 6 U 1973/21
    § 5 Abs. 1 S.2 Nr. 3 UWG

    Das OLG München hat entschieden, dass das nachstehend abgebildete, von einem Unternehmen selbst entworfenes Bio-Logo


    nicht verwendet werden darf, wenn es den Eindruck erweckt, dass es sich um ein von Dritten aufgrund konkreter objektiver Vorgaben und Kontrollen vergebenes Siegel handelt. Das Unternehmen hatte sich damit verteidigt, dass das Bio-Logo als Herkunftskennzeichnung der betreffenden Produkte diene und lediglich sekundär auf die Bio-Qualität hinweise. Das sah der Senat allerdings anders: Das Zeichen werde nicht als firmeneigenes Logo verstanden, sondern vielmehr als Beweis dafür, dass ein Dritter das Produkt einer Prüfung nach bestimmten Anforderungen unterzogen habe. Wesentlich für diese Entscheidung, war die Größe, die Gestaltung und die konkrete Verwendung des Logos. Verfahrensführend war in diesem Fall die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. („Wettbewerbszentrale“).

  • veröffentlicht am 20. Januar 2022

    LG Stuttgart, Urteil vom 13.12.2021, Az. 37 O 52/21 KfH
    § 3 Abs. 1 und 2 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

    Das LG Stuttgart hat darauf hingewiesen, dass ein Sachverständiger, der auf seiner Website mit seiner Mitgliedschaft im Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. (BVS) wirbt und dabei das BVS-Logo verwendet, angesprochene Verkehrskreise über seine Mitgliedschaft in die Irre führt. Dies gelte auch dann, wenn der Sachverständige Anwärter in einem Landesverband (LVS) des BVS ist, aber noch nicht als Mitglied aufgenommen wurde. Das Verhalten des Sachverständigen sei auch geeignet, das Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 UWG), da die Mitgliedschaft in einem Verband „öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger“ stets ein Indiz für eine überdurchschnittliche Sach- und Fachkunde des Betreffenden darstelle. Auf die Entscheidung hingewiesen hat die selbst involvierte Wettbewerbszentrale.

  • veröffentlicht am 12. Januar 2022

    OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 26.11.2021, Az. 3 U 2473/21
    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG, § 4 Nr. 4 UWG, Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG

    Das OLG Nürnberg hat darauf hingewiesen, dass ein in einer Klage gestellter Unterlassungsantrag nicht hinreichend bestimmt ist , wenn die zum Antragsgegenstand gemachte konkrete Verletzungshandlung aus einem als Anlage beigefügten USB-Stick mit einer Verlinkung auf das jeweils aktuelle Internetangebot besteht. Der auf dem USB-Stick gespeicherte Web-Content habe unstreitig nicht dem später (am 20.10.2020) abrufbaren Angebot entsprochen. Auf dem sei nicht die Internetseite im Zustand vom 20.10.2020 abgespeichert gewesen, sondern der Stick habe nur die in der Adresszeile des Browsers sichtbaren Adressen wie „https://… .de/“, „https://… .de/kauf-ein“ etc. mit einer Verlinkung auf die aktuelle Landkreismacher-Seite enthalten. Beim Einlegen des Sticks werde damit das zum jeweiligen Zeitpunkt im Internet aufrufbare Anzeigenangebot wiedergegeben. Dies habe aber zur Folge, dass dem Antrag – auch in Verbindung mit dem zur Auslegung heranzuziehenden Klagevorbringen – nicht das Charakteristische der beanstandeten Verletzungsform entnommen werden könne (vgl. BGH, Beschluss vom 04.02.2021 – I ZR 79/20, GRUR-RS 2021, 4282, Rn. 17 – Presseportal der Rundfunkanstalt). Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 6. Januar 2022

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.11.2021, Az. 6 U 81/21
    § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Bio-Bauer, bei dem Produkte über eine Website bestellt und nach Absprache auf dessen Hof abgeholt werden können, und der Betreiber eines Onlineshops als Wettbewerber gelten, wenn sie beide Müslimischungen anbieten. Dass die Parteien völlig unterschiedliche Vertriebswege bedienten (Online-Versand bzw. E-Mail-Bestellung und Abholung am Hof) sei nicht maßgeblich. Der Senat erachtete es auch als unbeachtlich, dass der Bio-Bauer nur Großmengen von 5 kg abgab. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Frankfurt a.M.: Zum Wettbewerbsverhältnis bei Onlinebestellung mit Warenabholung vs. Versand).


    Rechtsanwalt bei Wettbewerbsverletzung (Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz)

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