Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- Bay. LSG: Beschwerde per E-Mail mit angehängter .pdf-Datei erfüllt nicht die prozessrechtlichen Anforderungen an die „Schriftform“veröffentlicht am 21. April 2012
LSG Bayern, Beschluss vom 24.02.2012, L 8 SO 9/12 B ER
§ 65a Abs. 1 S.1 SGG
In einem Fall, der dem Normalsterblichen kaum noch zu vermitteln ist, hat das Bayrische Landessozialgericht entschieden, dass eine handschriftlich unterschriebene Beschwerdeschrift, die als .pdf-Dokument einer E-Mail angehängt wird, den prozessrechtlichen Anforderungen an die Schriftform nicht gerecht wird. Ganz anders hätte es nach Auffassung des Gerichts ausgesehen, wenn es sich um die elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Telefax-Empfangsgerät des Gerichts („Computerfax“) gehandelt hätte. In seiner überzogen formalistischen Entscheidung hat sich das Gericht ausdrücklich von der entgegenstehenden Rechtsprechung des BGH und des LSG Sachsen-Anhalt distanziert. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - BGH: Bei offenkundig fehlerhaftem Empfangsprotokoll muss über fristwahrende Faxübersendung Beweis erhoben werdenveröffentlicht am 18. April 2012
BGH, Beschluss vom 08.03.2012, Az. IX ZB 70/10
§§ 230 ff ZPODer BGH hat entschieden, dass bei Vorlage eines offenkundig falschen Empfangsprotokolls nicht von der fristwahrenden Einreichung eines Schriftsatzes ausgegangen werden kann. Liefe eine Beschwerdefrist am 06.10.2009 ab und werde ein mit 07.10.2009 datierter Schriftsatz vorab per Fax übersandt, könne bei Ausweisung des Datums 01.01.2002 nicht von einer rechtzeitigen Übersendung ausgegangen werden. Dafür müssten weitere Maßnahmen zur Aufklärung getätigt und Beweis erhoben werden. Zitat:
- LG Frankfurt a.M.: Wie hartnäckigen Fax-Spammern gerichtlich beizukommen ist / Ordnungsgeld von 30.000,00 EURveröffentlicht am 19. März 2012
LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.06.2011, Az. 2-03 O 422/01
§ 3 UWG, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWGDas LG Frankfurt a.M. hat gegen einen hartnäckigen Fax-Spammer nach erneutem Verstoß gegen eine vorausgegangene einstweilige Verfügung ein Ordnungsgeld in Höhe von 30.000,00 EUR verhängt. Zu Lasten der Schuldnerin sei zu berücksichtigen gewesen, dass es sich um eine Mehrzahl von Verstößen gehandelt habe und bereits zwei Ordnungsmittelverfahren vorausgegangen seien. Zudem habe sich gezeigt, dass die in den beiden vorangegangen Ordnungsmittelverfahren bei 3 beziehungsweise 5 festgestellten Verstößen verhängten Ordnungsgelder in Höhe von jeweils 2.500,00 EUR ersichtlich nicht ausreichend gewesen seien. Die Kammer habe auch erwogen, nunmehr statt eines weiteren Ordnungsgeldes eine am Geschäftsführer der Schuldnerin zu vollziehende Ordnungshaft zu verhängen. Im Ergebnis habe die Kammer aber nochmals ein Ordnungsgeld für ausreichend erachtet, das jedoch angesichts des erneuten und beharrlichen Zuwiderhandelns und bei insgesamt 19 festgestellten Verstößen auf die empfindliche Höhe von 30.000,00 EUR festzusetzen gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Düsseldorf: Vertrag über Branchenbucheintrag kommt nicht zustande, wenn Annahmefrist nicht eingehalten wirdveröffentlicht am 23. November 2011
AG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2011, Az. 28 C 15346/10
§§ 146 ff BGBDas AG Düsseldorf hat entschieden, dass die Rücksendung eines Fax-Angebots für die Eintragung bei einer „Gewerbeauskunft-Zentrale“ nach einer darauf angegebenen Ananhmefrist nicht zum Abschluss eines Vertrages führt. Gebe die Beklagte in ihrem Angebot eine Frist zur Rücksendung an, handele es sich bei einer Rücksendung nach Ablauf der Frist um keine Annahme des Angebots, sondern um ein neues Angebot. Dieses wiederum hätte von der Beklagten angenommen werden müssen. Da sie dies nicht innerhalb einer Woche – was der von ihr gesetzten Frist entsprochen hätte – getan habe, könne sie keine Ansprüche geltend machen. Darüber hinaus müsse sie dem Kläger die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten erstatten. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: „OK“-Vermerk auf Fax-Sendeprotokoll ist KEIN Anscheinsbeweis für den Zugang des gefaxten Dokumentsveröffentlicht am 9. November 2011
BGH, Beschluss vom 21.07.2011, Az. IX ZR 148/10
§ 130 Abs. 1 S. 1 BGBDer BGH hat erneut entschieden, dass bei einer Telefax-Übermittlung die ordnungsgemäße, durch einen „OK“-Vermerk unterlegte Absendung eines Schreibens nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über ein bloßes Indiz hinaus nicht den Anscheinsbeweis für dessen tatsächlichen Zugang bei dem Empfänger begründet. Der „OK“-Vermerk gebe dem Absender keine Gewissheit über den Zugang der Sendung, weil er nur das Zustandekommen der Verbindung, aber nicht die erfolgreiche Übermittlung belege. Im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme allerdings dem „OK“-Vermerk bei der Frage der wirksamen Ausgangskontrolle Bedeutung zu. Diese rechtliche Würdigung, der das angefochtene Urteil entspreche, werde durch die von der Beschwerde angeführten abweichenden Entscheidungen einzelner Oberlandesgerichte [Red.: OLG München hier und hier; OLG Celle hier, OLG Karlsruhe hier] mangels zuverlässiger neuer technischer Erkenntnisse nicht in Frage gestellt. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Ist das Fax des Gerichts defekt/dauerhaft belegt, darf das Fax des nächst höheren Instanzgerichts angewählt werdenveröffentlicht am 29. August 2011
BGH, Beschluss vom 21.07.2011, Az. IX ZB 218/10
§ 574 Abs. 2 ZPODer BGH hat – wenn auch verklausuliert – entschieden, dass immer dann, wenn das Fax einer Gerichtsgeschäftsstelle nicht empfangsbereit ist (zB. wegen technischen Defekts), der Versendende die Hauptfaxnummer des Gerichts oder aber das Gericht des Rechtsmittelgerichts, also der nächst höheren Instanz, zu wählen hat. Hierbei wird die Reihenfolge zu beachten sein. Demnach hat der Versendende zunächst die Hauptfaxnummer des Gerichts anzuwählen („Zentrale“) und erst wenn dieser Faxversuch scheitert, die Faxnummer des nächsthöheren Instanzgerichts. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Faxprotokoll beweist nicht die Uhrzeit des Zugangs des Faxschreibensveröffentlicht am 15. August 2011
BGH, Beschluss vom 07.07.2011, Az. I ZB 62/10
§ 522 Abs. 1 ZPODer BGH hat entschieden, dass einem Sendeprotokoll lediglich die Sendezeit, nicht aber die Zugangszeit des jeweiligen Faxdokuments entnommen werden kann. Der Beklagte habe auch nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt, dass das Faxprotokoll des Senders auch die Empfangszeit beim Empfänger ordnungsgemäß angebe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Rechtsanwalt darf darauf vertrauen, dass werktags aufgegebene Post am folgenden Werktag im Bundesgebiet ausgeliefert wirdveröffentlicht am 31. März 2011
BGH, Beschluss vom 03.02.2011, Az. I ZB 75/09
§§ 238 Abs. 2 S.1; 522 Abs. 1 S.4; 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPODer BGH hat darauf hingewiesen, dass die Partei eines Gerichtsverfahrens (hinsichtlich schriftlicher Fristverlängerungsgesuche etc.) grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass werktags im Bundesgebiet aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im Bundesgebiet ausgeliefert werden (BGH, Beschluss vom 09.02.2010, Az. XI ZB 34/09, FamRZ 2010, 636 Rn. 7 mwN). Ferner gäbe es keinen Erfahrungssatz, dass Briefe, die zuvor gefaxt worden sind, eher oder weniger oft verlorengehen als solche, die nicht zuvor gefaxt worden sind. Zum Volltext der Entscheidung:
- EuG: Das HABM muss nicht jede fehlerhafte Fax-Mitteilung gegenüber dem Absender anzeigenveröffentlicht am 28. März 2011
EuG, Urteil vom 15.03.2011, Az. T-50/09
Regel 80 Abs. 2 EU-VO Nr. 2868/95Das Europäische Gericht Erster Instanz hat entschieden, dass das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) bei einer unvollständigen Fax-Sendung eines Markeninhabers nicht immer gehalten ist, diesen auf die Unvollständigkeit hinzuweisen. Die Faxmitteilung hatte mit den Worten begonnen „Wir möchten die folgenden Beweisstücke vorlegen …“ aber keines der fraglichen Beweisstücke enthalten. Damit sei die Faxmitteilung aber noch nicht unvollständig im Sinne von Regel 80 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95. Der Wortlaut dieser Regel lautet: (mehr …)
- AG Charlottenburg: Streitwert für Fax-Spam beträgt 7.500,00 EURveröffentlicht am 9. März 2011
AG Charlottenburg, Beschluss vom 28.02.2011, Az. 207 C 61/11
§ 3 ZPODas AG Charlottenburg hat entschieden, dass das Unterlassungsinteresse des Empfängers unerwünschten Faxspams 7.500,00 EUR wert ist. Dabei hat das Gericht bei der Festsetzung schon wertmindernd berücksichtigt, dass es sich um eine einmalige Zusendung handelte. Werterhöhend wirkte sich jedoch aus, dass unverlangte Faxwerbung eine unzumutbare Belästigung des Empfängers darstelle, da nicht nur (Verbindungs-)Kosten entstünden, sondern auch das oftmals einzige Faxgerät des Empfängers blockiert und damit der Geschäftsbetrieb behindert sei. Auf das Urteil hingewiesen hat Rechtsanwalt Torsten Bornemann. Eine Übersicht zu den Streitwerten bei Fax-Spamming findet sich hier. Zum Volltext der Entscheidung:
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