Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- VG Köln: Kein Anspruch auf Einsichtnahme in gesamte BPjM-Liste jugendgefährdender Medien / Lediglich Anspruch auf titelbezogene Einzeleinsichtveröffentlicht am 16. Juli 2013
VG Köln, Urteil vom 04.07.2013, Az 13 K 7107/11
§ 18 Abs. 2 Nr. 3 und 4 JSchG, § 24 Abs. 5 JSchG, § 3 Nr. 2 IFGDas VG Köln hat entschieden, dass auch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) kein Anspruch gegen die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) auf Übersendung der aktuellen Liste jugendgefährdender Medien (Teile C und D) besteht. Gemäß § 3 Nr. 2 IFG besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn das Bekanntwerden die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Angesichts der Tatsache, dass die geltende Rechtsordnung in § 18 Abs. 2 Nm. 3 und 4 JSchG normiere, dass die Teile C und D der Liste jugendgefährdender Medien, in die der Kläger Einsichtnahme begehre, nichtöffentlich zu führen seien, würde diese verletzt, wenn die BPjM gegen die genannten Regelungen verstieße, indem sie dem Kläger die bewussten Listenteile zugänglich und damit öffentlich mache. Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, dessen Tätigkeitsschwerpunkt u.a. im Jugendschutzrecht lag. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Nürnberg: Will der Rechtsanwalt ein fristwahrendes Fax verschicken lassen, darf er nicht nur eine Checkliste mit Anweisungen verfassen, sondern muss auch den späteren Sendebericht kontrollierenveröffentlicht am 1. Juli 2013
OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.06.2013, Az. 2 U 515/13
§ 233 ZPODas OLG Nürnberg hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der einen fristgebundenen Schriftsatz per Fax verschicken lässt, seinen Sorgfaltspflichten auch dann noch nicht ausreichend nachkommt, wenn er eine „Checkliste für fristwahrende Schriftsätze“ führt und auf dieser zum Unterpunkt „vorab per Telefax?“ notiert „Überprüfung des Sendeberichts (Seiten vollständig, Anlagen vollständig?“. Erforderlich sei vielmehr die Überprüfung des Sendeberichts vor Fristablauf. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Flensburg: Keine kostenlosen Entscheidungen für openjur.de / Fragwürdige Begründungveröffentlicht am 25. Juni 2012
LG Flensburg, Beschluss vom 18.06.2012, Az. 5 T 25/12
§ 4 Abs. 6 JVKostO, § 4 Abs. 7 JVKostODas LG Flensburg hat entschieden, dass das Portal für juristische Entscheidungen openjur.de keinen Anspruch auf kostenlose Überlassung von Gerichtsentscheidungen hat. Das Portal bietet frei zugängliche Entscheidungen im Volltext an, auf die auch wir immer wieder hinweisen. Beachtlich ist die Argumentation der Kammer: Die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 7 JVKostO, wonach keine Kosten erhoben würden, wenn Daten im Internet zur nicht gewerblichen Nutzung bereitgestellt würden, sei nicht anwendbar. Die von dem Beschwerdeführer vorgenommene Differenzierung nach gewerblicher „Nutzung“ und gewerblicher „Weiterverwendung“ werde vom Gesetz nicht getroffen. Es komme nicht darauf an, ob und inwiefern der Beschwerdeführer selbst kommerziell tätig sei oder ob Dritte die vorgehaltenen Daten kommerzialisieren könnten. Was wir davon halten? Bei einer derart formalen Betrachtungsweise dürfte openjur.de demnächst sein Glück erneut klageweise versuchen, nachdem man auf der Seite deutlich sichtbar den Hinweis erteilt hat „Die Entscheidungen werden zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereit gestellt.“ und gleichwohl für die Übersendung der Entscheidung zahlen musste. Eine ähnliche Formulierung hat der BGH gewählt (hier). Die weitere Argumentation, dass die Erhebung von Gebühren für die Übersendung von Entscheidungen gesetzlich in § 1 Abs. 1 S. 1 LJVKostG ausdrücklich vorgesehen sei, ist ebenfalls interessant. Es stellt sich nämlich die Frage, wie diverse Länder dann Entscheidungsportale für den kostenlosen (!) Abruf von Entscheidungen betreiben können. (mehr …)
- BGH: Ist das Fax des Gerichts defekt/dauerhaft belegt, darf das Fax des nächst höheren Instanzgerichts angewählt werdenveröffentlicht am 29. August 2011
BGH, Beschluss vom 21.07.2011, Az. IX ZB 218/10
§ 574 Abs. 2 ZPODer BGH hat – wenn auch verklausuliert – entschieden, dass immer dann, wenn das Fax einer Gerichtsgeschäftsstelle nicht empfangsbereit ist (zB. wegen technischen Defekts), der Versendende die Hauptfaxnummer des Gerichts oder aber das Gericht des Rechtsmittelgerichts, also der nächst höheren Instanz, zu wählen hat. Hierbei wird die Reihenfolge zu beachten sein. Demnach hat der Versendende zunächst die Hauptfaxnummer des Gerichts anzuwählen („Zentrale“) und erst wenn dieser Faxversuch scheitert, die Faxnummer des nächsthöheren Instanzgerichts. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Göttingen: “OK”-Vermerk auf Fax-Sendeprotokoll spricht NICHT für Empfang des gefaxten Dokuments / Zugang einer Faxnachricht kann durch Vorlage des Empfangsprotokolls erfolgreich bestritten werdenveröffentlicht am 23. Dezember 2010
LG Göttingen, Urteil vom 15.10.2010, Az. 3 O 8/10
§§ 339 S. 2, 145 ff BGBDas LG Göttingen hat entschieden, dass ein Fax-Sendeprotokoll weder den Beweis des Zugangs beim Beklagtenvertreter begründet, noch einen Anscheinsbeweis hierfür darstellt. Die Kammer folge insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und nicht der Auffassung des OLG München, denn der Sendebericht mit OK-Vermerk zeige nur die Herstellung der Verbindung zwischen Sende- und Empfangsgerät an, wobei nicht ausgeschlossensei , dass die Datenübermittlung an einer Unterbrechung oder Störung im öffentlichen Netz scheitere, wie es der BGH hervorgehoben habe. Allerdings sei bei modernen höherwertigen Telefaxgeräten der Empfang anhand des Speichers überprüfbar, sodass es nach der Vorlage eines Sendeberichts mit OK-Status dem Empfänger im Rahmen der sekundären Darlegungslast obliege, vorzutragen, ob die Verbindung im Speicher seines Geräts enthalten sei und ob und auf welche Weise er eine Dokumentation des Empfangsjournals führe. Dies gelang dem Beklagten im vorliegenden Fall. Vgl. pro Zugangsfiktion OLG Karlsruhe, OLG München (hier und hier), OLG Celle, wohl auch OLG Frankfurt a.M. und ausdrücklich auch AG Hagen. Contra Zugangsfiktion: OLG Brandenburg, OLG Düsseldorf und LG Hamburg. Zitat aus der Entscheidung des LG Göttingen:
(mehr …) - OLG Hamburg: Der Text einer Gegendarstellung muss dem Verlag spätestens 14 Tage nach Veröffentlichung des betreffenden Artikels im Original vorliegen / Übersendung per Fax nicht ausreichendveröffentlicht am 10. Oktober 2010
OLG Hamburg, Urteil vom 18.05.2010, Az. 7 U 121/09
§ 11 Abs. 2 S. 5 HPG; § 121 Abs. 1 S. 1 BGBDas OLG Hamburg hat den Anspruch einer Fernsehmoderatorin auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung gegen einen Zeitungsverlag zurückgewiesen, da dem Verlagshaus die Gegendarstellung der Antragsgegnerin nicht unverzüglich zugegangen sei. Wie auch das Landgericht gehe der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Anwendungsbereich des Hamburgischen Pressegesetzes der Zugang einer Gegendarstellung beim Verlag mehr als zwei Wochen, nachdem der Betroffene von der Erstmitteilung Kenntnis erlangt habe, in der Regel nicht mehr „unverzüglich“ im Sinne von § 11 Abs. 2 S. 5 HPG in Verbindung mit § 121 Abs. 1 S. 1 BGB sei (s. dazu Meyer in Paschke / Berlit / Meyer, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 2008, Rdnr. 41/40). (mehr …)
- OLG Düsseldorf: “OK”-Vermerk auf Fax-Sendeprotokoll spricht NICHT für Empfang des gefaxten Dokumentsveröffentlicht am 26. August 2010
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2010, Az. I-20 U 37/10
§ 130 BGBDas OLG Düsseldorf hat eher en passant darauf hingewiesen, dass die Glaubhaftmachung der Versendung eines Dokuments per Fax (wir gehen davon aus, durch Vorlage des Sendeprotokolls mit dem Sendevermerk „Ok“) nicht für dessen Zugang spreche. Im vorliegenden Fall ging es um die Übersendung einer einstweiligen Verfügung per Fax: „Im Übrigen habe die Antragstellerin allenfalls die Absendung des Beschlusses mit den Anlagen AS3 und AS4 glaubhaft gemacht. Schon ein Zugang der vollständigen Sendung sei damit jedoch noch nicht belegt, auch bei Faxsendungen liefere die Absendung keinen Anscheinsbeweis für den Zugang (Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 130 Rz. 21).„ (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Zugang eines Faxschreibens, welches auf dem Sendeprotokoll einen „Ok-Vermerk“ trägt, kann substantiiert bestritten werdenveröffentlicht am 30. Mai 2010
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.03.2010, Az. 19 U 213/09
§ 130 BGBDas OLG Frankfurt a.M. hat indirekt entschieden, dass und wie der Zugang eines Fax-Schreibens, welches auf dem entsprechenden Sendeprotokoll einen „Ok“-Vermerk aufweist, substantiiert bestritten werden kann. Zwar begründe die im Sendebericht mit dem „OK“-Vermerk bezeichnete Übertragung eines Telefaxschreibens nach bisheriger Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 1995, 665) keinen Beweis des ersten Anscheins hinsichtlich des Zugangs am Faxgerät des Empfängers. Jedoch sei zweifelhaft, ob diese Auffassung, zumindest dann, wenn der Empfänger den Faxzugang einfach und nicht substantiiert bestreite, den heutigen technischen Gegebenheiten noch gerecht werde. (mehr …)
- BGH: Die Unterlassungserklärung kann auch per Fax abgegeben werdenveröffentlicht am 4. März 2009
BGH, Urteil vom 08.03.1990, Az. I ZR 116/88
§ 12 UWGDer BGH hat in dieser älteren Entscheidung entschieden, dass eine per Fax übersandte Unterlassungserklärung, sofern sie hinreichend strafbewehrt ist und die sonstigen inhaltlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen einer solchen Erklärung erfüllt, grundsätzlich geeignet ist, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Dies führt der Bundesgerichtshof darauf zurück, dass die Beseitigung der Wiederholungsgefahr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht von einer bestimmten Form, sondern nur vom Inhalt und der Ernstlichkeit einer Unterlassungsverpflichtungserklärung abhänge. Die Ernstlichkeit fehle indes, wenn der Abgemahnte, auf Verlangen des Abmahners, dass Original der Unterlassungserklärung nicht nachsende, da sich aus der Natur eines Fernschreibens als maschinell gefertigter und nicht unterzeichneter Erklärung grundsätzlich Zweifelsmöglichkeiten hinsichtlich der rechtlichen Urheberschaft oder der Autorisierung des tatsächlichen Absenders durch den Schuldner ergäben. Zitat: (mehr …)
- LG Potsdam: Wettbewerbsverstoß, weil Widerrufsbelehrung nach Vertragsabschluss nicht übersandt wurdeveröffentlicht am 18. Februar 2009
LG Potsdam, Beschluss vom 17.09.2008, Az. 2 O 345/08
§§ 312 c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 und Abs. 1 BGB-Info, §§ 3, 4 Nr. 11 UWGDas LG Potsdam hat darauf hingewiesen, dass es keinesfalls ausreichend (wenngleich wettbewerbsrechtlich erforderlich) ist, im Angebot deutlich auf die Widerrufsbelehrung hinzuweisen. Vielmehr muss die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher auch in Textform übermittelt werden, also in Form eines Briefs, Telefaxes, einer E-Mail oder gedruckten Fassung der Widerrufsbelehrung als Paketbeilage. Geschieht dies nicht, droht eine kostenpflichtige Abmahnung oder, wie in diesem Fall, der Erlass einer einstweiligen Verfügung, etwa wenn die Abmahnung zurückgewiesen wird.
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